21.11.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil17.11.2022

Unzulässiger Einwand der Entreicherung bei Erhalt einer großen Banküberweisung aus nicht näher bekannten QuelleEmpfänger unterliegt verschärfter Haftung

Wird ein Kontoinhaber über ein soziales Netzwerk von einer unbekannten Person dazu aufgefordert, an einer internationalen Transaktionen in der Größenordnung von 10.000 € über ein pseud­ony­mi­siertes Zahlungssystem teilzunehmen, und erhält er den Betrag anschließend, kann er sich nicht auf Entreicherung berufen. Er unterliegt vielmehr einer verschärften Haftung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann namens Hans Z. wurde im Jahr 2018 über ein in Russland verbreitetes soziales Netzwerk von einer ihn unbekannten Person namens "Wladimir" angesprochen. Herr Z. sollte an einer internationalen Transaktion in der Größenordnung von 10.000 € über ein pseud­ony­mi­siertes Zahlungssystem teilnehmen. Der Betrag sollte zum Erwerb von Bitcoins verwendet werden. Nachdem Herr Z eingewilligt hatte, erhielt er über ein Konto einer ihm unbekannten Privatperson in drei Tranchen den Betrag von 10.000 €. Diese Person hatte die Überwei­sungs­aufträge aber nicht erteilt. Sie waren gefälscht. Ihm wurde daher die abgebuchten Beträge gutgeschrieben. Die Bank von Herrn Z. verlangte nunmehr von ihm die Rückzahlung der 10.000 €. Dieser sah sich dazu außerstande und verwies auf den Einwand der Entreicherung. Er habe das Geld schlichtweg nicht mehr. Die Bank erhob schließlich Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab. Der Beklagte könne sich seiner Auffassung nach auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Gegen dieser Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Rückzahlung

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Betrags zu. Der Beklagte könne sich nicht auf Entreicherung berufen. Er unterliege vielmehr der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB. Dem Beklagten hätte sich aufgrund der von ihm bekannten Umständen aufdrängen müssen, dass das Geld aus einer kriminellen Handlung stamme und der höchst ungewöhnliche Vorgang dazu diene, die Beute zu sichern. Ihm hätte damit klar sein müssen, dass er das Geld nicht habe behalten dürfen.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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