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Oberlandesgericht Celle Urteil08.06.2005

Bankkunde muss fehlerhaft überwiesenen Geldbetrag zurückzahlenBank steht Anspruch auf Schadenersatz sowie Herausgabe des Gelbetrags aufgrund einer ungerecht­fer­tigten Bereicherung zu

Erhält ein Bankkunde aufgrund einer fehlerhaften Überweisung einen Geldbetrag gutgeschrieben, muss er diesen regelmäßig wieder zurückzahlen. Der Bank steht insofern ein Schaden­ersatz­anspruch zu, wenn der Bankkunde seine Pflicht zur Überprüfung der Herkunft des unerwarteten Geldbetrags verletzt. Zudem kann ein Anspruch auf Herausgabe wegen der ungerecht­fer­tigten Bereicherung bestehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2001 wurde einem Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Überweisung ein Betrag von 10.000 DM gutgeschrieben. Hintergrund dessen war, dass ein Geschäftskunde einer anderen Bank diesen Betrag auf eines seiner weiteren Konten überweisen wollte. Er gab auf dem Überwei­sungs­träger zwar seinen eigenen Namen als Empfänger sowie die richtige Bank ein, jedoch unterlief ihm bei der Bankleitzahl ein Fehler. Er gab nämlich die Bankleitzahl der Bank an, zu dessen Kunden der Empfänger der 10.000 DM gehörte. Dessen Bank klagte nunmehr auf Herausgabe des fehlerhaft überwiesenen Betrags.

Landgericht bejahte Heraus­ga­be­an­spruch für hälftigen Betrag

Das Landgericht Lüneburg gab der Klage der Bank zur Hälfte statt. Der Bankkunde habe zwar seine Sorgfaltspflichten aus dem Girovertrag schuldhaft verletzt. Der Bank sei aber ein Mitverschulden von 50 % anzulasten gewesen. Denn sie habe ihre Pflicht zur Überprüfung des Überwei­sungs­vorgangs verletzt. Ihr hätte auffallen müssen, dass weder der textlich genannte Empfänger noch die textlich genannte Empfängerbank mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmte. Gegen diese Entscheidung legte die Bank Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte Schaden­er­satz­an­spruch der Bank

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten der Bank und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Die Bank habe einen Anspruch auf den vollständigen Betrag gehabt. Ihr habe insofern ein Schaden­er­satz­an­spruch gegen ihren Bankkunden zugestanden. Dieser habe nicht ausreichend anhand der Kontoauszüge die Herkunft der 10.000 DM überprüft. Ein Bankkunde sei jedoch verpflichtet, die ihm mitgeilten Kontobewegungen und Kontostände zu kontrollieren. Dies habe insbesondere in Anbetracht der völlig ungewöhnlichen Höhe des Kontostands gegolten.

Kein Mitverschulden der Bank

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei ein etwaiges Mitverschulden der Bank als gering einzuschätzen. Zwar müsse eine Bank im beleghaften Überwei­sungs­verkehr, das angewiesene Geld dem namentlich genannten Empfänger zuleiten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es sei hingegen zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um eine Überweisung im Massenverfahren gehandelt habe und der Bank insofern nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen war. Dagegen habe dem Bankkunden ein überwiegendes Mitverschulden getroffen. Denn dieser habe zumindest bösgläubig gehandelt.

Anspruch auf Herausgabe wegen ungerecht­fer­tigter Bereicherung

Der Bank habe zudem ein Anspruch auf Rückzahlung des fehlerhaft überwiesenen Betrags gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zugestanden, so das Oberlan­des­gericht, da es sich um eine ungerecht­fertigte Bereicherung gehandelt habe. Der Bankkunde habe sich auch nicht auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen können. Zwar habe er behauptet, das Geld für übermäßige Luxusartikel ausgegeben zu haben. Er habe aber nicht angegeben, um welche Gegenstände es sich handelte, welche Beträge er aufgewendet hat und zu welchem Zeitpunkt die Abhebungen vom Konto erfolgten.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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