15.11.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss22.07.2013

Im Verhältnis zur Ehezeit lange Trennungszeit und fehlende Ver­sorgungs­gemeinschaft nach der Trennung rechtfertigt Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichsAusschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs für Zeitraum vom Ablauf des Trennungsjahrs bis zum Ende der Ehezeit

Eine im Verhältnis zur Ehezeit lange Trennungszeit sowie die fehlende Ver­sorgungs­gemeinschaft nach der Trennung kann den Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs aufgrund unbilliger Härte gemäß § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichs­ge­setzes (VersAusglG) begründen. Der Ver­sorgungs­ausgleich ist in diesem Fall für den Zeitraum vom Ablauf des Trennungsjahrs bis zum Ende der Ehezeit ausgeschlossen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall trennte sich Ende 2004 ein Ehepaar nach 15 gemeinsamen Jahren voneinander. Fast sechseinhalb Jahre später reichte die Ehefrau den Schei­dungs­antrag ein und beantragte im Hinblick auf die lange Trennungszeit den Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs. Das Amtsgericht Heilbronn wies den Antrag jedoch zurück. Es konnte in der langen Trennungszeit keinen Grund für den Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs sehen. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.

Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs für Zeitraum vom Ablauf des Trennungsjahrs bis zum Ende der Ehezeit

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Versorgungsausgleich sei gemäß § 27 VersAusglG für die Zeit vom Ablauf des Trennungsjahrs bis zum Ende der Ehezeit auszuschließen.

Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs aufgrund im Verhältnis zur Ehezeit langen Trennungszeit und fehlenden Versor­gungs­ge­mein­schaft nach der Trennung

Eine lange Trennungszeit könne Anlass dazu geben, so das Oberlan­des­gericht, einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versor­gungs­aus­gleichs wegen grober Unbilligkeit zu erwägen. Sei die Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten während der langen Trennungszeit aufgehoben, fehle dem Versor­gungs­aus­gleich insoweit die eigentlich rechtfertigende Grundlage. So lag der Fall hier. Die Eheleute lebten nahezu 1/3 der gesamten Ehezeit getrennt. Hinzu sei gekommen, dass die Versor­gungs­ge­mein­schaft der Eheleute bereits mit der Trennung vollständig aufgehoben gewesen sei. Keiner der Beteiligten habe dem jeweils anderen Trennungs­un­terhalt geleistet. Vielmehr habe die ausgleichs­pflichtige Ehefrau nicht nur die gemeinsame Tochter betreut, sondern sei auch ganz überwiegend für deren Barunterhalt aufgekommen.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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