Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss22.07.2013
Im Verhältnis zur Ehezeit lange Trennungszeit und fehlende Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung rechtfertigt Ausschluss des VersorgungsausgleichsAusschluss des Versorgungsausgleichs für Zeitraum vom Ablauf des Trennungsjahrs bis zum Ende der Ehezeit
Eine im Verhältnis zur Ehezeit lange Trennungszeit sowie die fehlende Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung kann den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund unbilliger Härte gemäß § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) begründen. Der Versorgungsausgleich ist in diesem Fall für den Zeitraum vom Ablauf des Trennungsjahrs bis zum Ende der Ehezeit ausgeschlossen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall trennte sich Ende 2004 ein Ehepaar nach 15 gemeinsamen Jahren voneinander. Fast sechseinhalb Jahre später reichte die Ehefrau den Scheidungsantrag ein und beantragte im Hinblick auf die lange Trennungszeit den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht Heilbronn wies den Antrag jedoch zurück. Es konnte in der langen Trennungszeit keinen Grund für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sehen. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs für Zeitraum vom Ablauf des Trennungsjahrs bis zum Ende der Ehezeit
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Versorgungsausgleich sei gemäß § 27 VersAusglG für die Zeit vom Ablauf des Trennungsjahrs bis zum Ende der Ehezeit auszuschließen.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund im Verhältnis zur Ehezeit langen Trennungszeit und fehlenden Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung
Eine lange Trennungszeit könne Anlass dazu geben, so das Oberlandesgericht, einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu erwägen. Sei die Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten während der langen Trennungszeit aufgehoben, fehle dem Versorgungsausgleich insoweit die eigentlich rechtfertigende Grundlage. So lag der Fall hier. Die Eheleute lebten nahezu 1/3 der gesamten Ehezeit getrennt. Hinzu sei gekommen, dass die Versorgungsgemeinschaft der Eheleute bereits mit der Trennung vollständig aufgehoben gewesen sei. Keiner der Beteiligten habe dem jeweils anderen Trennungsunterhalt geleistet. Vielmehr habe die ausgleichspflichtige Ehefrau nicht nur die gemeinsame Tochter betreut, sondern sei auch ganz überwiegend für deren Barunterhalt aufgekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)