03.12.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 24666

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Beschluss21.10.2014Oberlandesgericht Bamberg2 UF 117/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2015, 932Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2015, Seite: 932
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bamberg, Beschluss11.10.2012, 206 F 597/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss21.10.2014

Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs bei Verletzung der Unter­halts­pflicht gegenüber Ehegatten und gemeinsamen Kind während EhezeitDurchführung des Ver­sorgungs­ausgleichs grob unbillig

Kommt eine Ehegatte während der Ehezeit seiner Unter­halts­pflicht gegenüber dem anderen Ehegatten sowie dem gemeinsamen Kind nicht nach, kann dies zum Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichs­ge­setzes (VersAusglG) führen. Die Verletzung der Unter­halts­pflicht gegenüber dem Ehegatten ist jedoch unbeachtlich, wenn der andere Ehegatte im Rahmen der praktizierten Rollen­ver­teilung den Haushalt geführt und das Kind betreut hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bamberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall warf eine Ehefrau ihrem Ehemann anlässlich der Scheidung im Oktober 2012 die Verletzung von Unter­halts­pflichten vor, die zu massiven finanziellen Schwierigkeiten geführt haben. So habe der Ehemann in den letzten sieben Monaten der Ehe und darüber hinaus jegliche Unter­halts­zah­lungen für die gemeinsame Tochter eingestellt. Zudem habe der Ehemann seine Erwer­b­s­tä­tigkeit eingestellt und somit nicht mehr zum Familienunterhalt beigetragen. Die voll berufstätige Ehefrau beantragte daher, die Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs auszuschließen. Das Amtsgericht Bamberg sah dazu keine Veranlassung und wies den Antrag daher zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.

Kein Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs

Das Oberlan­des­gericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Zwar könne ein Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG ausgeschlossen werden, wenn er grob unbillig wäre. So liege der Fall hier hingegen nicht.

Unter­halts­pflicht­ver­letzung gegenüber gemeinsamem Kind

Zwar finde ein Versor­gungs­aus­gleich wegen grober Unbilligkeit nicht statt, so das Oberlan­des­gericht, wenn ein Ehegatte seine Betreuungs- und Barun­ter­halts­pflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind verletze. Die Verletzung der Unterhaltspflicht müsse aber in der Ehezeit geschehen. Eine danach liegende Pflicht­ver­letzung rechtfertige keinen Ausschluss, da mit der Ehescheidung die Ausgleichs­ver­pflichtung entfalle. In Anbetracht der gesamten Ehezeit von 14 Jahren und 7 Monaten, sei der in der Ehezeit fallende Zeitraum der dem Ehemann zur Last gelegten Unter­halts­pflicht­ver­letzung von 7 Monaten so geringfügig, dass diese Pflicht­ver­letzung einen Ausschluss oder teilweisen Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs nicht rechtfertige.

Unter­halts­pflicht­ver­letzung gegenüber Ehefrau

Zwar könne nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts ebenfalls eine Verletzung der Unter­halts­pflicht gegenüber dem anderen Ehegatten zu einem Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs führen. Eine solche Pflicht­ver­letzung sei jedoch nicht gegeben. Denn in der von den Eheleuten gelebten Rollen­ver­teilung liege keine Unter­halts­pflicht­ver­letzung. Die Haushalts­führung und Kinderbetreuung durch einen Ehegatten und die Ausübung einer Erwer­b­s­tä­tigkeit durch den anderen Ehegatten seien unter­halts­rechtlich gleichwertig (§ 1360 Satz 2 BGB). Etwas anderes könne nur gelten, wenn der berufstätige Ehegatte mit der Rollen­ver­teilung nicht einverstanden sei und den anderen Ehegatten zur Aufnahme eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses zwecks Beitragung zum Famili­en­un­terhalt auffordere. Das dies hier geschehen sei, habe die Ehefrau nicht vorgetragen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie die Rollen­ver­teilung akzeptiert oder zumindest geduldet habe.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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