21.11.2024
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Dokument-Nr. 28564

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Beschluss22.11.2018Oberlandesgericht Stuttgart11 UF 159/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 296Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 296
  • NJW-Spezial 2019, 164Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 164
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bad Mergentheim, Beschluss29.06.2018, 1 F 196/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss22.11.2018

Anspruch auf Aus­bildungs­unterhalt bei Ausbildungsgang Mittlere Reife-Berufs­aus­bildung-Studium setzt erkennbare Absicht des Studiums zum Zeitpunkt der Berufs­aus­bildung vorausKeine Vergleich­barkeit mit Ausbildungsgang Abitur-Berufs­aus­bildung-Studium

Bei dem Ausbildungsgang Mittlere Reife-Berufs­aus­bildung-Studium besteht für das Studium nur dann ein Anspruch des Kindes auf Aus­bildungs­unterhalt, wenn bereits zu Beginn der Berufs­aus­bildung erkennbar das Studium angestrebt werden sollte. Es liegt keine Vergleich­barkeit mit dem Ausbildungsgang Abitur-Berufs­aus­bildung-Studium vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall aus dem Jahr 2017 ging es um die Frage, ob die volljährige Tochter gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für ein Studium der Sozialen Arbeit zusteht. Das Kind hatte zuvor die Mittlere Reife und eine Berufsausbildung als Erzieherin abgeschlossen. Das Amtsgericht Bad Mergentheim verneinte den Ausbil­dungs­un­ter­halts­an­spruch. Nunmehr hatte das Oberlan­des­gericht Stuttgart die Frage zu entscheiden.

Kein Anspruch auf Ausbil­dungs­un­terhalt

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Eltern seien nicht gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB zur Bezahlung des Studiums der Sozialen Arbeit als Zweitausbildung verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausbil­dungs­un­terhalt bestehe nicht. Zwar liege beim Ausbildungsgang Abitur-Berufs­aus­bildung-Studium eine einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufs­aus­bildung vor. Dies gelte aber nicht uneingeschränkt für den Ausbildungsgang Mittlere Reife- Berufs­aus­bildung-Studium. In diesem Fall sei Voraussetzung, dass schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar ein Studium angestrebt wird. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Unter­halts­pflicht der Eltern werde von der Frage mitbestimmt, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und dem Ende einer Berufs­aus­bildung noch ein Studium anstrebt.

Fortdauernde Unter­halts­pflicht bei deutlicher Fehlein­schätzung der Begabung des Kindes

Eine fortdauernde Unter­halts­pflicht der Eltern werde zwar auch für die Fälle angenommen, so das Oberlan­des­gericht, in denen die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehlein­schätzung der Begabung des Kindes beruht. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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