Dokument-Nr. 28564
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- MDR 2019, 296Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 296
- NJW-Spezial 2019, 164Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 164
- Amtsgericht Bad Mergentheim, Beschluss29.06.2018, 1 F 196/17
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss22.11.2018
Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Ausbildungsgang Mittlere Reife-Berufsausbildung-Studium setzt erkennbare Absicht des Studiums zum Zeitpunkt der Berufsausbildung vorausKeine Vergleichbarkeit mit Ausbildungsgang Abitur-Berufsausbildung-Studium
Bei dem Ausbildungsgang Mittlere Reife-Berufsausbildung-Studium besteht für das Studium nur dann ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt, wenn bereits zu Beginn der Berufsausbildung erkennbar das Studium angestrebt werden sollte. Es liegt keine Vergleichbarkeit mit dem Ausbildungsgang Abitur-Berufsausbildung-Studium vor. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall aus dem Jahr 2017 ging es um die Frage, ob die volljährige Tochter gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für ein Studium der Sozialen Arbeit zusteht. Das Kind hatte zuvor die Mittlere Reife und eine Berufsausbildung als Erzieherin abgeschlossen. Das Amtsgericht Bad Mergentheim verneinte den Ausbildungsunterhaltsanspruch. Nunmehr hatte das Oberlandesgericht Stuttgart die Frage zu entscheiden.
Kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Eltern seien nicht gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB zur Bezahlung des Studiums der Sozialen Arbeit als Zweitausbildung verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bestehe nicht. Zwar liege beim Ausbildungsgang Abitur-Berufsausbildung-Studium eine einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung vor. Dies gelte aber nicht uneingeschränkt für den Ausbildungsgang Mittlere Reife- Berufsausbildung-Studium. In diesem Fall sei Voraussetzung, dass schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar ein Studium angestrebt wird. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Unterhaltspflicht der Eltern werde von der Frage mitbestimmt, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und dem Ende einer Berufsausbildung noch ein Studium anstrebt.
Fortdauernde Unterhaltspflicht bei deutlicher Fehleinschätzung der Begabung des Kindes
Eine fortdauernde Unterhaltspflicht der Eltern werde zwar auch für die Fälle angenommen, so das Oberlandesgericht, in denen die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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