Dokument-Nr. 12051
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil19.07.2011
Wasserschaden – Versicherung darf Unternehmen zur Durchführung der Trocknungsarbeiten nicht vorschreibenAufforderung des Regulierungsbeauftragten der Versicherung zum Wechsel des Unternehmens wegen nichtfachgerechter Arbeitsausführungen jedoch statthaft
Bei einem Wasserschaden, für den eine Versicherung den Schaden zu zahlen hat, muss der versicherte Geschädigte grundsätzlich nicht ein von dem Versicherungsunternehmen ausgewähltes Unternehmen beauftragen, sondern darf die Schadensbeseitigung auch einem Unternehmen seiner Wahl überlassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsvertrag nichts Gegenteiliges vorsieht. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.
Im zugrunde liegenden Streitfall war im Sommer 2010 in einem Haus in Bad Oldesloe aufgrund einer defekten Waschmaschine ein Leitungswasserschaden aufgetreten. Der Hauseigentümer beauftragte daraufhin das klagende Unternehmen aus dem Kieler Umland mit der Durchführung der Trocknungsarbeiten. Für den Wasserschaden bestand eine Schadensversicherung (verbundene Gebäudeversicherung). Als der Regulierungsbeauftragte der Versicherung vor Ort erschien, um sich den Schaden anzusehen, meinte er, dass die begonnene Art der Raumtrocknung im Hinblick auf den Bodenaufbau (schwimmender Estrich) nicht fachgerecht sei. Ob der Beauftragte den Hauseigentümer auch aufgefordert hat, den Vertrag mit der Trocknungsfirma zu kündigen, war zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls kündigte der Hauseigentümer in der Folgezeit dem Unternehmen und es wurde ein anderes Unternehmen mit den Trocknungsarbeiten beauftragt, das der Regulierungsbeauftragte der Versicherung dem Hauseigentümer genannt hatte.
Kündigung des bisherigen Unternehmens wegen nicht fachgerecht ausgeführter Arbeiten stellen kein unlauteres Geschäftsverhalten dar
Das zuerst beauftragte Unternehmen sah hierin ein unlauteres Wettbewerbsverhalten der Versicherung und klagte. In erster Instanz war das Unternehmen damit vor dem Landgericht Lübeck auch erfolgreich. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies den Eilantrag des klagenden Unternehmens für Trocknungsarbeiten jedoch zurück. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht u.a. aus, dass das beklagte Versicherungsunternehmen zwar tatsächlich nicht das Recht hatte, ihrem Versicherungsnehmer zu verbieten, selbst die Schadensbeseitigung in marktgerechter Weise in Auftrag zu geben. Da der Regulierungsbeauftragte der Versicherung aber von einer nicht fachgerechten Ausführung der Arbeiten ausging, stellte sich im konkreten Fall auch eine Aufforderung zur Kündigung des bisherigen Unternehmens nicht als unlauteres Geschäftsverhalten dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Einschätzung des Regulierungsbeauftragten unzutreffend gewesen sein sollte und die bisherigen Arbeiten tatsächlich fachgerecht waren. Allenfalls liegt dann eine unsorgfältige Beurteilung des Regulierungsbeauftragten vor, die aber keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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