15.11.2024
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil19.07.2011

Wasserschaden – Versicherung darf Unternehmen zur Durchführung der Trock­nungs­a­r­beiten nicht vorschreibenAufforderung des Regulie­rungs­be­auf­tragten der Versicherung zum Wechsel des Unternehmens wegen nicht­fach­ge­rechter Arbeits­aus­füh­rungen jedoch statthaft

Bei einem Wasserschaden, für den eine Versicherung den Schaden zu zahlen hat, muss der versicherte Geschädigte grundsätzlich nicht ein von dem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen ausgewähltes Unternehmen beauftragen, sondern darf die Schadens­be­sei­tigung auch einem Unternehmen seiner Wahl überlassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versi­che­rungs­vertrag nichts Gegenteiliges vorsieht. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein.

Im zugrunde liegenden Streitfall war im Sommer 2010 in einem Haus in Bad Oldesloe aufgrund einer defekten Waschmaschine ein Leitungs­was­ser­schaden aufgetreten. Der Hauseigentümer beauftragte daraufhin das klagende Unternehmen aus dem Kieler Umland mit der Durchführung der Trock­nungs­a­r­beiten. Für den Wasserschaden bestand eine Schadens­ver­si­cherung (verbundene Gebäu­de­ver­si­cherung). Als der Regulie­rungs­be­auf­tragte der Versicherung vor Ort erschien, um sich den Schaden anzusehen, meinte er, dass die begonnene Art der Raumtrocknung im Hinblick auf den Bodenaufbau (schwimmender Estrich) nicht fachgerecht sei. Ob der Beauftragte den Hauseigentümer auch aufgefordert hat, den Vertrag mit der Trocknungsfirma zu kündigen, war zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls kündigte der Hauseigentümer in der Folgezeit dem Unternehmen und es wurde ein anderes Unternehmen mit den Trock­nungs­a­r­beiten beauftragt, das der Regulie­rungs­be­auf­tragte der Versicherung dem Hauseigentümer genannt hatte.

Kündigung des bisherigen Unternehmens wegen nicht fachgerecht ausgeführter Arbeiten stellen kein unlauteres Geschäfts­ver­halten dar

Das zuerst beauftragte Unternehmen sah hierin ein unlauteres Wettbe­wer­bs­ver­halten der Versicherung und klagte. In erster Instanz war das Unternehmen damit vor dem Landgericht Lübeck auch erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein wies den Eilantrag des klagenden Unternehmens für Trock­nungs­a­r­beiten jedoch zurück. Zur Begründung führt das Oberlan­des­gericht u.a. aus, dass das beklagte Versi­che­rungs­un­ter­nehmen zwar tatsächlich nicht das Recht hatte, ihrem Versi­che­rungs­nehmer zu verbieten, selbst die Schadens­be­sei­tigung in marktgerechter Weise in Auftrag zu geben. Da der Regulie­rungs­be­auf­tragte der Versicherung aber von einer nicht fachgerechten Ausführung der Arbeiten ausging, stellte sich im konkreten Fall auch eine Aufforderung zur Kündigung des bisherigen Unternehmens nicht als unlauteres Geschäfts­ver­halten dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Einschätzung des Regulie­rungs­be­auf­tragten unzutreffend gewesen sein sollte und die bisherigen Arbeiten tatsächlich fachgerecht waren. Allenfalls liegt dann eine unsorgfältige Beurteilung des Regulie­rungs­be­auf­tragten vor, die aber keinen wettbe­wer­bs­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch rechtfertigt.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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