14.11.2024
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Amtsgericht München Urteil23.03.2010

Versi­che­rungs­nehmer muss Schaden unverzüglich seiner Versicherung anzeigen - notfalls auch mündlich oder telefonischMitteilung eines Wasserschadens an Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung 6 Wochen nach Schaden­se­r­eignis ist zu spät

Ein Versi­che­rungs­nehmer muss unverzüglich einen Schaden­s­eintritt bei seiner Versicherung anzeigen, um seinen Schaden­s­er­satz­an­spruch nicht zu verlieren. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestellt, der Versi­che­rungs­schein aber von der Versicherung noch nicht zugesandt wurde. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein Ehepaar stellte im November 2007 bei einem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen einen Antrag auf Abschluss einer Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung für ihr Wohnhaus. Einen Monat später kam es zu einem Wasserschaden. Diesen ließ das Ehepaar richten. Als sie dann Mitte Januar 2008 den Versi­che­rungs­schein für ihre Versicherung erhielten, meldeten sie den Schaden, reichten die Rechnungen für die Repara­tu­r­a­r­beiten ein und verlangten von der Versicherung die Erstattung der Kosten.

Versicherung lehnt Schadens­re­gu­lierung ab - Schadensmeldung 6 Wochen nach Schaden­se­r­eignis ist zu spät

Die Versicherung lehnte jedoch jede Zahlung ab. Eine Meldung des Schaden­s­ein­tritts 6 Wochen nach dem Vorfall sei zu spät. Die Versicherung meinte, sie habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, den Schaden zu begutachten und zu überprüfen, ob es wirklich ein Wasserrohrbruch gewesen sei oder nur ein schon länger vorhandenes Leck, für das sie nicht haften würden.

Versi­che­rungs­nehmer verklagen Versicherung auf Schadens­re­gu­lierung - ohne Erfolg

Das Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Zahlung von 3700 Euro. Die Anzeige nach Erhalt des Versi­che­rungs­scheins sei ausreichend gewesen. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab.

Gericht: Schaden ist unverzüglich zu melden - ggfs. auch mündlich oder telefonisch

Gemäß § 8 des Versi­che­rungs­ver­trages sei der Versi­che­rungs­nehmer verpflichtet, dem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen den Schaden­s­eintritt unverzüglich, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, anzuzeigen, Weisungen des Versicherers zu folgen und das Schadensbild soweit wie möglich unverändert zu lassen. Dies sei notwendig, um dem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen die Möglichkeit zu geben, den Schaden zu überprüfen und festzustellen, ob ein Versi­che­rungsfall eingetreten sei. Werde gegen diese Verpflichtung verstoßen, müsse das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen nicht zahlen.

Im vorliegenden Fall sei diese Verpflichtung missachtet worden. Eine Meldung sei erst mehrere Wochen nach dem Schaden­se­r­eignis und nach Schadens­be­sei­tigung erfolgt.

Gericht: Bereits zwischen Antragsstellung und Vertragsschluss bestehen vertragliche Sorgfalts­pflichten

Die Verpflichtung habe auch schon bestanden, obwohl der Versi­che­rungs­schein noch nicht zugesandt worden, der Vertrag somit noch nicht offiziell zustande gekommen war. Auch zwischen Antragsstellung und Vertragsschluss bestünden bereits vertragliche Sorgfalts­pflichten, bedeutsame Umstände müssten angezeigt werden.

Quelle: ra-online, Amtsgericht München

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