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- Berufsunfähigkeit: Versicherungsnehmer muss im Schadensfall frühestmöglich die Versicherung informierenOberlandesgericht Karlsruhe, Urteil20.12.2009, 12 U 79/09
- Versicherungsfall muss unverzüglich der Versicherung gemeldet werden - Meldung nur bei Behörden reicht nicht ausAmtsgericht München, Urteil08.06.2008, 222 C 35329/06
Amtsgericht München Urteil23.03.2010
Versicherungsnehmer muss Schaden unverzüglich seiner Versicherung anzeigen - notfalls auch mündlich oder telefonischMitteilung eines Wasserschadens an Wohngebäudeversicherung 6 Wochen nach Schadensereignis ist zu spät
Ein Versicherungsnehmer muss unverzüglich einen Schadenseintritt bei seiner Versicherung anzeigen, um seinen Schadensersatzanspruch nicht zu verlieren. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestellt, der Versicherungsschein aber von der Versicherung noch nicht zugesandt wurde. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Ein Ehepaar stellte im November 2007 bei einem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus. Einen Monat später kam es zu einem Wasserschaden. Diesen ließ das Ehepaar richten. Als sie dann Mitte Januar 2008 den Versicherungsschein für ihre Versicherung erhielten, meldeten sie den Schaden, reichten die Rechnungen für die Reparaturarbeiten ein und verlangten von der Versicherung die Erstattung der Kosten.
Versicherung lehnt Schadensregulierung ab - Schadensmeldung 6 Wochen nach Schadensereignis ist zu spät
Die Versicherung lehnte jedoch jede Zahlung ab. Eine Meldung des Schadenseintritts 6 Wochen nach dem Vorfall sei zu spät. Die Versicherung meinte, sie habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, den Schaden zu begutachten und zu überprüfen, ob es wirklich ein Wasserrohrbruch gewesen sei oder nur ein schon länger vorhandenes Leck, für das sie nicht haften würden.
Versicherungsnehmer verklagen Versicherung auf Schadensregulierung - ohne Erfolg
Das Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Zahlung von 3700 Euro. Die Anzeige nach Erhalt des Versicherungsscheins sei ausreichend gewesen. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab.
Gericht: Schaden ist unverzüglich zu melden - ggfs. auch mündlich oder telefonisch
Gemäß § 8 des Versicherungsvertrages sei der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Schadenseintritt unverzüglich, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, anzuzeigen, Weisungen des Versicherers zu folgen und das Schadensbild soweit wie möglich unverändert zu lassen. Dies sei notwendig, um dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zu geben, den Schaden zu überprüfen und festzustellen, ob ein Versicherungsfall eingetreten sei. Werde gegen diese Verpflichtung verstoßen, müsse das Versicherungsunternehmen nicht zahlen.
Im vorliegenden Fall sei diese Verpflichtung missachtet worden. Eine Meldung sei erst mehrere Wochen nach dem Schadensereignis und nach Schadensbeseitigung erfolgt.
Gericht: Bereits zwischen Antragsstellung und Vertragsschluss bestehen vertragliche Sorgfaltspflichten
Die Verpflichtung habe auch schon bestanden, obwohl der Versicherungsschein noch nicht zugesandt worden, der Vertrag somit noch nicht offiziell zustande gekommen war. Auch zwischen Antragsstellung und Vertragsschluss bestünden bereits vertragliche Sorgfaltspflichten, bedeutsame Umstände müssten angezeigt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht München
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