Dokument-Nr. 5557
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- Landgericht Lübeck, Urteil19.09.2006
- Werbung für die Bestellung von Kraftfahrzeugen unter Angabe des Preises mit dem Zusatz "zuzügl. Überführung" ist ohne Bezifferung der Überführungskosten wettbewerbswidrigOberlandesgericht Hamm, Urteil25.11.2004, 4 U 137/04
- Endpreis für Neuwagen muss Überführungskosten enthaltenOberlandesgericht Celle, Beschluss14.10.2004, 13 U 187/04
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil23.01.2007
Autopreis muss Überführungskosten enthaltenPreiswahrheit bei Neuwagenvermittlung im Internet
Wenn ein Autohändler einen Gesamtpreis angibt, der keine Überführungskosten enthält, handelt er wettbewerbswidrig. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bot ein Händler ein Fahrzeug im Internet an. Er hatte in der Internetdarstellung formuliert: "Preis zzgl. EUR 495 für ÜF/Bereitst." Diese Angabe reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus.
Beim Vergleich im Internet würden die Fahrzeuge meist nach Preisklassen eingeteilt.
Die mit 495,- EUR angesetzten Überführungskosten könnten in der Erstauflistung im Internet ein Fahrzeug in einer günstigeren oder teureren Preisklasse, die üblicherweise in Tausenderbeträgen abgestuft seien, erscheinen lassen. Diesem "Ranking" komme aus Sicht des Verbrauchers jedenfalls nicht unerhebliche Bedeutung zu. Der in den Endpreis einzubeziehende Mehrbetrag von 495,- EUR könne zu einem Rangunterschied von 30 Positionen in den einschlägigen Auflistungen im Internet und damit zu einer deutlich früheren Wahrnehmung durch den Verbraucher führen.
Kein Bagatellverstoß gem. § 3 UWG
Es handele sich bei dem Verstoß auch nicht um eine so genannte Bagatelle. Der Betrag von 495,- EUR entspreche im beanstandeten Fall etwa 3 % des Kaufpreises, so dass schon deshalb die Annahme eines ganz geringfügigen Verstoßes ausscheide.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2008
Quelle: ra-online
der Leitsatz
Eine Internet-Werbung für die Vermittlung von Neuwagen mit Endpreisen, in denen Überführungskosten nicht enthalten sind, ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht unerheblich zu beeinträchtigen und verstößt gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 1 Abs. 1 S. 1 PAngV
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