21.11.2024
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil23.01.2007

Autopreis muss Überfüh­rungs­kosten enthaltenPreiswahrheit bei Neuwa­gen­ver­mittlung im Internet

Wenn ein Autohändler einen Gesamtpreis angibt, der keine Überfüh­rungs­kosten enthält, handelt er wettbe­wer­bs­widrig. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bot ein Händler ein Fahrzeug im Internet an. Er hatte in der Inter­net­dar­stellung formuliert: "Preis zzgl. EUR 495 für ÜF/Bereitst." Diese Angabe reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus.

Beim Vergleich im Internet würden die Fahrzeuge meist nach Preisklassen eingeteilt.

Die mit 495,- EUR angesetzten Überführungskosten könnten in der Erstauflistung im Internet ein Fahrzeug in einer günstigeren oder teureren Preisklasse, die üblicherweise in Tausen­der­be­trägen abgestuft seien, erscheinen lassen. Diesem "Ranking" komme aus Sicht des Verbrauchers jedenfalls nicht unerhebliche Bedeutung zu. Der in den Endpreis einzubeziehende Mehrbetrag von 495,- EUR könne zu einem Rangunterschied von 30 Positionen in den einschlägigen Auflistungen im Internet und damit zu einer deutlich früheren Wahrnehmung durch den Verbraucher führen.

Kein Bagatellverstoß gem. § 3 UWG

Es handele sich bei dem Verstoß auch nicht um eine so genannte Bagatelle. Der Betrag von 495,- EUR entspreche im beanstandeten Fall etwa 3 % des Kaufpreises, so dass schon deshalb die Annahme eines ganz geringfügigen Verstoßes ausscheide.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Eine Internet-Werbung für die Vermittlung von Neuwagen mit Endpreisen, in denen Überfüh­rungs­kosten nicht enthalten sind, ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht unerheblich zu beeinträchtigen und verstößt gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 1 Abs. 1 S. 1 PAngV

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