18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil14.12.2010

OLG Schleswig untersagt Lottowerbung mit "Anreizwirkung"Internetwerbung und Zeitungs­beilagen von NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG verstoßen gegen den Glückss­piel­staats­vertrag

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht hat der NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG verboten, für die Lotterien "Lotto 6 aus 49" und "GlücksSpirale" durch Zeitungs­beilagen zu werben oder im Internet die Lotterien "Lotto 6 aus 49" oder "Keno" oder "TOTO" oder "ODDSET" oder "Spiel 77" zu bewerben oder bewerben zu lassen.

Das OLG Schleswig war bezüglich der Zeitungs­beilagen - Lottoscheine mit "Frohe Ostern" - der Ansicht, dass schon die Wahl des Vertriebsweges eine Anreizwirkung für Menschen habe, die bisher nicht spielten und gespielt hätten und zum Spielen angeregt werden sollten. Überdies vermittle die Gestaltung mit bunten Ostereiern eine positive Grundstimmung und damit eine eindeutige Ermunterung. Durch den Hinweis auf die Sonderziehung werde überdies Druck auf die angesprochenen Spieler ausgeübt, sich schnell zu entscheiden.

Darüber hinaus war das Gericht der Ansicht, dass die nach § 5 Abs. 2 S. 3 GlüStV erforderlichen deutlichen Hinweise auf der Rückseite der Beilage nicht ausreichten. Diese Gesichtspunkte zusam­men­ge­nommen würden einen unzulässigen Anreiz erzeugen. Die Beilagen verstießen daher gegen § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV.

Hinsichtlich der Internetwerbung verwies der Senat darauf, dass die Bebilderung keinerlei Infor­ma­ti­o­ns­gehalt hätte und daher unzulässig sei. Die Bilder seien Werbung, und dies verstieße allein schon gegen § 5 Abs. 3 GlüStV.

Quelle: ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10757

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI