21.11.2024
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil14.12.2010

OLG Schleswig untersagt Lottowerbung mit "Anreizwirkung"Internetwerbung und Zeitungs­beilagen von NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG verstoßen gegen den Glückss­piel­staats­vertrag

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht hat der NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG verboten, für die Lotterien "Lotto 6 aus 49" und "GlücksSpirale" durch Zeitungs­beilagen zu werben oder im Internet die Lotterien "Lotto 6 aus 49" oder "Keno" oder "TOTO" oder "ODDSET" oder "Spiel 77" zu bewerben oder bewerben zu lassen.

Das OLG Schleswig war bezüglich der Zeitungs­beilagen - Lottoscheine mit "Frohe Ostern" - der Ansicht, dass schon die Wahl des Vertriebsweges eine Anreizwirkung für Menschen habe, die bisher nicht spielten und gespielt hätten und zum Spielen angeregt werden sollten. Überdies vermittle die Gestaltung mit bunten Ostereiern eine positive Grundstimmung und damit eine eindeutige Ermunterung. Durch den Hinweis auf die Sonderziehung werde überdies Druck auf die angesprochenen Spieler ausgeübt, sich schnell zu entscheiden.

Darüber hinaus war das Gericht der Ansicht, dass die nach § 5 Abs. 2 S. 3 GlüStV erforderlichen deutlichen Hinweise auf der Rückseite der Beilage nicht ausreichten. Diese Gesichtspunkte zusam­men­ge­nommen würden einen unzulässigen Anreiz erzeugen. Die Beilagen verstießen daher gegen § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV.

Hinsichtlich der Internetwerbung verwies der Senat darauf, dass die Bebilderung keinerlei Infor­ma­ti­o­ns­gehalt hätte und daher unzulässig sei. Die Bilder seien Werbung, und dies verstieße allein schon gegen § 5 Abs. 3 GlüStV.

Quelle: ra-online

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