Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil14.12.2010
OLG Schleswig untersagt Lottowerbung mit "Anreizwirkung"Internetwerbung und Zeitungsbeilagen von NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG verstoßen gegen den Glücksspielstaatsvertrag
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat der NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG verboten, für die Lotterien "Lotto 6 aus 49" und "GlücksSpirale" durch Zeitungsbeilagen zu werben oder im Internet die Lotterien "Lotto 6 aus 49" oder "Keno" oder "TOTO" oder "ODDSET" oder "Spiel 77" zu bewerben oder bewerben zu lassen.
Das OLG Schleswig war bezüglich der Zeitungsbeilagen - Lottoscheine mit "Frohe Ostern" - der Ansicht, dass schon die Wahl des Vertriebsweges eine Anreizwirkung für Menschen habe, die bisher nicht spielten und gespielt hätten und zum Spielen angeregt werden sollten. Überdies vermittle die Gestaltung mit bunten Ostereiern eine positive Grundstimmung und damit eine eindeutige Ermunterung. Durch den Hinweis auf die Sonderziehung werde überdies Druck auf die angesprochenen Spieler ausgeübt, sich schnell zu entscheiden.
Darüber hinaus war das Gericht der Ansicht, dass die nach § 5 Abs. 2 S. 3 GlüStV erforderlichen deutlichen Hinweise auf der Rückseite der Beilage nicht ausreichten. Diese Gesichtspunkte zusammengenommen würden einen unzulässigen Anreiz erzeugen. Die Beilagen verstießen daher gegen § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV.
Hinsichtlich der Internetwerbung verwies der Senat darauf, dass die Bebilderung keinerlei Informationsgehalt hätte und daher unzulässig sei. Die Bilder seien Werbung, und dies verstieße allein schon gegen § 5 Abs. 3 GlüStV.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2010
Quelle: ra-online