18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 26201

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Beschluss14.11.2016Oberlandesgericht Saarbrücken6 UF 90/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 294Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 294
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Völklingen, Beschluss04.07.2016, 8 F 71/16 UG
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss14.11.2016

Umgangs­aus­schluss des Vaters aufgrund Gefahr der Retrau­ma­ti­sierung des KindesMassiv aggressives Verhalten des Vaters gegenüber Kindesmutter, Jugendamt, Gericht, Pflegefamilie im Beisein des Kindes

Ist der Kindesvater im Beisein seines Kindes gegenüber der Kindesmutter, dem Jugendamt, dem Gericht, der Pflegefamilie und weiteren Personen äußerst aggressiv, so kann er vom Umgang mit dem Kind gemäß § 1684 Abs. 4 BGB ausgeschlossen werden, wenn andernfalls eine Gefahr der Retrau­ma­ti­sierung des Kindes besteht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall lebte ein minderjähriges Kind sei Juni 2013 in einer professionellen Pflegefamilie. Den Eltern des Kindes war die elterliche Sorge entzogen worden. Der Vater zeigte sich in der Vergangenheit äußerst aggressiv gegenüber der Kindesmutter. So hätte er sie beinahe anlässlich eines Streits vom Balkon gestoßen. Zudem wurde sie geschlagen und mit einem Messer bedroht. Das alles im Beisein des Kindes. Im Juli 2016 sprach das Amtsgericht Völklingen einen Umgangsausschluss von 11 Monaten für den Vater aus, da er sich während einiger begleiteter Umgangskontakte mit dem Kind sehr aggressiv unter anderem gegenüber Mitarbeitern des Jugendamtes und des Famili­en­ge­richts und der Pflegefamilie zeigte. Er sprach Bedrohungen und erhebliche Beleidigungen aus. Zudem verlangte er die Rückkehr des Kindes zu ihm. Dies alles ebenfalls wieder im Beisein des Kindes. Der Vater war mit dem Umgangs­aus­schluss nicht einverstanden und legte Beschwerde ein.

Rechtmäßiger Umgangs­aus­schluss für Vater

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Vaters zurück. Der Umgangs­aus­schluss für 11 Monate sei gemäß § 1684 Abs. 4 BGB zulässig, da dies zum Schutz des Kindes erforderlich sei. Nur so könne eine Gefährdung seiner seelischen Entwicklung abgewehrt werden.

Gefahr der Retrau­ma­ti­sierung des Kindes

Der Sachverständige sehe eine massive Gefahr einer Retrau­ma­ti­sierung des Kindes im Falle weiterer Umgangskontakte mit dem Vater, so das Oberlan­des­gericht. Das Kind habe schlimme Erfahrungen mit Gewalt gemacht, die der Vater gegenüber seiner Mutter verübt habe. Es sei schwer traumatisiert. Das Verhalten des Vaters während der begleiteten Umgangstermine habe zu Ängsten bei dem Kind geführt und es in seinem Thera­pie­fort­s­chritt zurückgeworfen. Es benötige daher zur erfolgreichen Aufarbeitung der traumatischen Kindheits­er­lebnisse Abstand vom Vater.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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