21.11.2024
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Dokument-Nr. 29404

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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss28.09.2020

Fremd­un­ter­bringung des Kindes trotz freiwilliger Bereitschaft zur Familienhilfe bei fehlender Problemeinsicht des ElternteilsAuflage zur Annahme von Familienhilfe kein milderes Mittel gegenüber Fremd­un­ter­bringung

Selbst wenn ein Elternteil sich bereit erklärt Familienhilfe in Anspruch zu nehmen, ist eine Fremd­un­ter­bringung des Kindes aus Kindes­wohl­gründen erforderlich, wenn beim Elternteil die Problemeinsicht fehlt. In diesem Fall stellt eine Auflage zur Annahme von Familienhilfe kein milderes Mittel gegenüber der Fremd­un­ter­bringung dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Trennung der Eltern im August 2013 befanden sich die Kinder in der Obhut des Vaters. Nachdem dieser gegenüber eines der Kinder massiv gewalttätig wurde, wurden die Kinder wegen körperlicher und psychischer Misshandlung aus dem Haushalt genommen. Der Vater war mit der darauffolgende Fremdunterbringung einverstanden. Der Kindesmutter wurde im Jahr 2015 vom Amtsgericht Nauen wegen Defiziten bei der Beziehungs- und Bindungs­fä­higkeit und instabiler Lebens­ver­hältnisse das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht entzogen. Im Jahr 2017 kehrten die Kinder in den Haushalt des Vaters zurück. Kurz darauf kam es jedoch wieder zu Gewalt­tä­tig­keiten gegenüber den Kinder, so dass die Kinder wieder aus dem Haushalt genommen wurden. Schließlich wurde auch dem Kindesvater wegen unzureichend kontrollierten Aggres­si­ons­po­tential das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht vom Gericht entzogen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er führte an, dass er freiwillig an Beratungs­ge­sprächen teilnahm. Zudem sei er bereit Familienhilfe in Anspruch zu nehmen.

Erfor­der­lichkeit der Fremd­un­ter­bringung der Kinder aufgrund Gewalt­pro­blematik beim Kindesvater

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Fremd­un­ter­bringung der Kinder sei geeignet und erforderlich, um ihre fortbestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Die Rückführung der Kinder in den Haushalt des Kindesvaters mit der Auflage zur Inanspruchnahme von Familienhilfe scheide hier als milderes Mittel aus. Auch eine angekündigte Bereitschaft zur Annahme von Familienhilfe zur Kompensation oder Milderung von Erzie­hungs­de­fiziten sei ohne Problemeinsicht unzureichend. An einer solchen Problemeinsicht fehle es beim Kindesvater. Bei ihm liege eine deutliche Gewalt­pro­blematik vor, die er nicht ausreichend angehe.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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