Dokument-Nr. 10080
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- Kein Schadensersatz für vermeintliche "Blutgrätsche"Landgericht München I, Urteil08.06.2006, 34 O 13010/05
- Fußballer muss für "Blutgrätsche" Schadensersatz leistenOberlandesgericht Hamm, Beschluss04.07.2005, 34 U 81/05
- Keine Haftung für Verletzungsfolgen beim FußballLandgericht Bamberg, Entscheidung, 1 O 132/02
- 4.500,- Euro Schmerzensgeld nach grobem FoulspielLandgericht Münster, Urteil18.12.2002, 10 O 586/02
Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil02.08.2010
Beschränktes Haftungsrisiko bei Wettkampfspielen auch im AmateurbereichLeichte oder mittlere Fahrlässigkeit genügt nicht
Auch bei sportlichen Wettkämpfen im Amateurbereich besteht nur ein beschränktes Haftungsrisiko. Wer als Amateursportler seinen Gegner verletzt, haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden.
Ein Amateur-Fußballer wurde bei einem Freundschaftsspiel zwischen "Alte-Herren-Mannschaften" durch ein mit einer gelb-roten Karte geahndetes Foulspiel eines Gegenspielers verletzt. Daraufhin reichte er Klage beim Landgericht ein. Die Klage wurde abgewiesen und auch die Berufung beim Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.
Stillschweigende Haftungsbeschränkung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken urteilte, dass dem Beklagten eine stillschweigend zwischen den Teilnehmern des Fußballspiels vereinbarte Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten zugute komme. Dem Kläger war der Nachweis eines solchen Verhaltens des Beklagten auch nicht gelungen.
Regeln müssen schon in ungewöhnlich hohem Maße missachtet werden
Spieler, die bei einem Wettkampfspiel durch ein regelwidriges Verhalten eines Gegenspielers an ihrer Gesundheit geschädigt werden, können Schadensersatz (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) und Schmerzensgeld nur dann verlangen, wenn durch die Regelwidrigkeit die in dem Wettkampf erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße missachtet worden ist und das Verhalten des Gegenspielers schlechthin unentschuldbar war. Leichte oder mittlere Fahrlässigkeit genügen nicht. Das gilt auch bei Altherren-Fußballspielen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2010
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht / ra-online
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