21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.
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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil02.08.2010

Beschränktes Haftungsrisiko bei Wettkampf­spielen auch im AmateurbereichLeichte oder mittlere Fahrlässigkeit genügt nicht

Auch bei sportlichen Wettkämpfen im Amateurbereich besteht nur ein beschränktes Haftungsrisiko. Wer als Amateursportler seinen Gegner verletzt, haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dies hat das Saarländische Oberlan­des­gericht entschieden.

Ein Amateur-Fußballer wurde bei einem Freund­schaftsspiel zwischen "Alte-Herren-Mannschaften" durch ein mit einer gelb-roten Karte geahndetes Foulspiel eines Gegenspielers verletzt. Daraufhin reichte er Klage beim Landgericht ein. Die Klage wurde abgewiesen und auch die Berufung beim Oberlan­des­gericht blieb ohne Erfolg.

Still­schweigende Haftungs­be­schränkung

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken urteilte, dass dem Beklagten eine stillschweigend zwischen den Teilnehmern des Fußballspiels vereinbarte Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten zugute komme. Dem Kläger war der Nachweis eines solchen Verhaltens des Beklagten auch nicht gelungen.

Regeln müssen schon in ungewöhnlich hohem Maße missachtet werden

Spieler, die bei einem Wettkampfspiel durch ein regelwidriges Verhalten eines Gegenspielers an ihrer Gesundheit geschädigt werden, können Schadensersatz (Heilbe­hand­lungs­kosten, Verdien­st­ausfall) und Schmerzensgeld nur dann verlangen, wenn durch die Regelwidrigkeit die in dem Wettkampf erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße missachtet worden ist und das Verhalten des Gegenspielers schlechthin unentschuldbar war. Leichte oder mittlere Fahrlässigkeit genügen nicht. Das gilt auch bei Altherren-Fußballspielen.

Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht / ra-online

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