21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil20.07.2004

Sturz wegen Schneeglätte: Haftung wegen nicht geräumter Straße trotz Übertragung der Winter­dienst­pflicht auf andere und Vorhandensein eines "Betreten auf eigene Gefahr"-HinweisschildsMitverschulden des Geschädigten von 1/3 wegen unvorsichtigen Gehens

Der Eigentümer einer Straße kann auch dann für einen Sturz wegen Schneeglätte haften, wenn er die Winter­dienst­pflicht auf die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke übertragen hat. Zudem ist es unerheblich, ob ein "Betreten auf eigene Gefahr"-Hinweisschild vorhanden ist. Der Geschädigte muss sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn der Sturz auch aufgrund des unvorsichtigen Gehens beruhte. Dies hat das Saarländische Oberlan­des­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 1998 stürzte ein Mann auf einer nicht geräumten bzw. gestreuten Straße wegen Schneeglätte. Aufgrund des Sturzes erlitt der Mann ein Schäde­l­hirn­trauma 1./2. Grades sowie eine HWS- und LWS-Zerrung. Aufgrund dessen verlangte er von dem Eigentümer der Straße Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Straße­n­ei­gentümer wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass seine Haftung aufgrund des Schilds "Privat­grundstück, Parken verboten, Betreten und Befahren auf eigene Gefahr" ausgeschlossen sei. Zudem habe er den Eigentümern, der an seiner Straße angrenzenden Grundstücke, mittels notariellen Vertrags die Winterdienstpflicht übertragen. Er sei daher für die Räumung und das Streuen nicht verantwortlich gewesen. Der Geschädigte erhob schließlich Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach sei der Straße­n­ei­gentümer trotz Übertragung der Winter­dienst­pflicht auf die Grund­s­tücks­ei­gentümer und trotz des Hinweisschilds verkehrs­si­che­rungs­pflichtig gewesen. Er habe daher für den Sturz gehaftet. Gegen diese Entscheidung legte der Straße­n­ei­gentümer Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Das Saarländische Oberlan­des­gericht bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies die Berufung des Straße­n­ei­gen­tümers zurück. Dem Geschädigten habe ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden.

Keine wirksame Übertragung der Winter­dienst­pflicht auf Grund­s­tücks­ei­gentümer

Die Winter­dienst­pflicht sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht wirksam auf die Grund­s­tücks­ei­gentümer übertragen worden. Denn dadurch sei die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht als Dienstbarkeit auf die Grund­s­tücks­ei­gentümer übergegangen. Dies hätte die Bewilligung und Eintragung der entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorausgesetzt. Ohnehin hätte eine wirksame Übertragung eine regelmäßige Kontroll- und Überwa­chungs­pflicht durch den Straße­n­ei­gentümer ausgelöst.

Kein Ausschluss der Haftung durch Hinweisschild

Die Haftung des Straße­n­ei­gen­tümers sei auch nicht durch das Hinweisschild ausgeschlossen gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Denn die Gestattung der Benutzung der Straße für die jeweiligen Grund­s­tücks­ei­gentümer habe die Benutzung durch Mitbewohner und Besucher mit eingeschlossen. Zudem habe der Straße­n­ei­gentümer nicht das Befahren und Betreten verboten, sondern nur das Parken. Lässt bzw. duldet der Eigentümer den öffentlichen Verkehr auf seiner Straße, so müsse er grundsätzlich auch notwendige Verkehrs­si­che­rungs­maß­nahmen ergreifen.

Mitverschulden des Geschädigten von 1/3

Dem Geschädigten sei aber nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts ein Mitverschulden von 1/3 an den Sturz anzulasten gewesen. Denn das Hinweisschild habe zwar nicht zu einem Haftungsausschluss geführt, es hätte den Geschädigten jedoch zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen. Er hätte also seine Gehweise an den winterlichen Verhältnissen anpassen müssen.

Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR

Dem Geschädigten habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR zugestanden. Dieser Betrag sei angesichts dessen, dass der Geschädigte über einen Zeitraum von fast zwei Monaten ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen musste und solche Schmerzen hatte, dass ihm über Wochen ein längeres Sitzen nicht möglich war, angemessen. Entsprechend des Mitverschuldens kürzte sich das Schmerzensgeld aber auf ca. 1.333 EUR.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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