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Dokument-Nr. 18453

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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil20.02.2014

Unwirksamkeit eines "Internet-by-call-Vertrags" wegen wucherähnlicher Überhöhung des TarifsTarifüberhöhung zur Sanktion der Internet-by-call-Nutzung

Überhöht ein Tele­kommunikations­unternehmen einen Tarif, um die Kunden wegen der Nutzung des Tarifs zu bestrafen, so ist dies unzulässig, wenn die Kunden erst mit Rechnungs­stellung von der Überhöhung erfahren. Eine solche wucherähnliche Überhöhung ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen erhöhte den Minutenpreis seines Internet-by-call-Tarifs von ,00199 EUR auf ,00249 DEUR. Zudem führte es ein zusätzliches Entgelt von 1,99 pro Einwahlvorgang ein. Die Erhöhung des Tarifs begründete das Unternehmen damit, dass es bei einigen Kunden durch einen Fehler im Minutentakt zu automatischen Einwahl­vor­gängen ins Internet gekommen sei. Dies habe zu einer Überlastung des Netzes geführt. Die erhöhten Preise sollten daher dazu dienen, die Kunden von häufigen Einwahl­vor­gängen abzuhalten. Von der Tariferhöhung erfuhren die Kunden aber erst mit Rechnungs­stellung, die teilweise um das Fünfzig- bis Hundertfache über dem marktüblichen Preis lag. Ein Geschäftskunde hielt dies für unzulässig und weigerte sich zu zahlen. Seiner Meinung nach sei der ihm gestellte Rechnungsbetrag sittenwidrig überhöht gewesen. Das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen erhob daraufhin Klage auf Zahlung. Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Geschäftskunden.

Kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Geschäftskunden und hob daher das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Dem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen habe kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung zugestanden. Denn die Preiserhöhung sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig gewesen.

Vorliegen einer wucherähnlichen und somit sittenwidrigen Überhöhung

Die Sittenwidrigkeit habe sich nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts aus der wucherähnlichen Überhöhung des Internet-by-call-Tarifs ergeben, welche zu einer Rechnung führte, die um das Fünfzig- bis Hundertfache über dem marktüblichen Preis lag. Hinzu sei die verwerfliche Gesinnung des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmens gekommen.

Vorwurf der verwerflichen Gesinnung

Dem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen sei, aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts, folgendem Grund eine verwerfliche Gesinnung hinsichtlich der Preiserhöhung anzulasten gewesen: Dem Unternehmen sei es bei der Tariferhöhung darum gegangen, durch hohe Rechnungs­beträge die Kunden von der automatischen und in kurzer Zeit stattfindenden Einwahl ins Internet abzuhalten. In diesem Zusammenhang sei es ihm bewusst gewesen, dass die Kunden erst durch die Rechnungs­stellung von der vorgenommenen Preiserhöhung erfuhren und somit zu einem Zeitpunkt in dem die Forderung bereits entstanden war. Aus diesem Grund sei die Preiserhöhung nicht dazu geeignet gewesen, die Kunden von der automatischen Einwahl abzuhalten. Dies sei dem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen bewusst gewesen.

Fehler des Kunden als Ursache der automatischen Einwahl unerheblich

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei es zudem unerheblich gewesen, dass es zur automatischen Einwahl aufgrund eines Fehlers durch den Geschäftskunden kam. Denn das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen sei vertraglich zur Rücksichtnahme verpflichtet gewesen. Dagegen habe das Unternehmen aber verstoßen, als es sich zu einer Preiserhöhung entschloss, die erst nach Rechnungs­stellung und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die ruinöse Forderung bereits entstanden war, für den Kunden ersichtlich war.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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