15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18058

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Urteil09.01.2014Oberlandesgericht Saarbrücken4 U 405/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 105 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 105, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
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Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil22.08.2012, 12 O 403/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil09.01.2014

Kollision zweier Fahrzeuge an Engstelle: Unauf­klär­barkeit des Unfallhergangs begründet Haftungsanteil von je 50 %Unklarheit über genau Kolli­si­ons­stelle und gefahrene Geschwindigkeit begründete hälftige Schadensteilung

Kommt es an einer Engstelle auf einer Straße zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen und lässt sich der Unfallhergang, insbesondere der Kollisionsort und die gefahrene Geschwindigkeit, nicht feststellen, so haften beide Autofahrer je zur Hälfte. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2010 kam es zu einer Kollision zwischen einem BMW-Fahrer und dem Fahrer eines Mercedes Sprinter. Am Unfallort war die Straße durch am Fahrbahnrand geparkte Autos verengt gewesen. Der Sprinter-Fahrer meinte nunmehr, der BMW-Fahrer hätte, bevor er an dem Hindernis vorbeifahren wollte, auf den Gegenverkehr warten müssen. Dies habe er nicht getan, so dass es zur Kollision kam. Der BMW-Fahrer behauptet wiederum schon längst an der Engstelle vorbeigefahren zu sein als es zur Kollision kam. Vielmehr sei der Unfall darauf zurückzuführen gewesen, dass der Sprinter-Fahrer zu weit rechts fuhr. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Landgericht bejahte Haftungsanteil des BMW-Fahrers von 2/3

Das Landgericht Saarbrücken lastete dem BMW-Fahrer einen Haftungsanteil von 2/3 an. Denn dieser habe den entge­gen­kom­menden Mercedes Sprinter vorbeifahren lassen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei ihm ein Verstoß gegen § 6 StVO anzulasten gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der BMW-Fahrer Berufung ein.

Oberlan­des­gericht: Haftungs­ver­teilung von 50:50

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied, dass beide Fahrer je zur Hälfte für den Unfall haften. Denn der genaue Unfallhergang sei nicht mehr feststellbar gewesen. Es sei nicht nachweisbar, wo die genaue Kolli­si­ons­stelle lag und mit welcher Geschwindigkeit beide Fahrzeuge fuhren.

Möglicher Verstoß gegen § 6 StVO

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei es möglich gewesen, dass der BMW-Fahrer gegen § 6 StVO verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift müsse derjenige, der an einem Hindernis oder haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entge­gen­kommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Dies gelte nicht nur dann, wenn ein Vorbeifahren nicht ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn möglich ist. Muss die Gegenfahrbahn nicht mitbenutzt werden, sei der Fahrer auch dann verpflichtet zu warten, wenn der Gegenverkehr vermutlich oder bereits erkennbar sich nicht scharf rechts hält und somit die Mittellinie berührt.

Verstoß gegen Rechtsfahrgebot kam ebenfalls in Betracht

Der Sprinter-Fahrer wiederum habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts möglicherweise gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen. Dieser habe wegen der parkenden Fahrzeuge auf der anderen Fahrbahnseite mit Gegenverkehr auf seiner Fahrbahn rechnen und sich darauf einstellen müssen. Er sei verpflichtet gewesen, so weit wie möglich rechts zu fahren, um eine Kollision zu vermeiden.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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