23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Köln Urteil19.08.2009

OLG Köln zum Vorfahrtsrecht auf Straßen mit EngstellenBei ausreichendem Platz für gleichzeitiges Fahren trägt Warte­pflichtiger bei Unfall nicht alleinige Schuld

Grundsätzlich muss an Engstellen oder Hindernissen derjenige den Gegenverkehr durchlassen, der am Hindernis links vorbeifahren will. Besteht aber für beide Fahrer genug Platz zum gleichzeitigen Durchfahren, ist der Wartepflichtige bei einen Unfall nicht allein verantwortlich. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Nach § 6 der Straßen­ver­kehrs­ordnung muss ein Autofahrer, der an einer Fahrbahn­ver­engung, einem Hindernis oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, erst den Gegenverkehr durchlassen. Dabei gilt in der Regel, dass derjenige, auf dessen Straßenseite das Hindernis sich befindet, warten muss.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein PKW-Fahrer auf einer inner­städ­tischen Straße an einem parkenden PKW vorbeifahren. Er hielt nicht an und kollidierte mit einem entge­gen­kom­menden VW-Klein­trans­porter. Die Fahrbahn war an der Unfallstelle trotz geparktem Fahrzeug noch 4,50 m breit. Nach Ansicht des Trans­por­ter­fahrers war der PKW-Fahrer allein für den Unfall verantwortlich, da dieser wartepflichtig gewesen wäre.

Unfall durch umsichtiges Fahren vermeidbar – Schaden trägt jeder Fahrer zu 50 Prozent

Das Oberlan­des­gericht Köln sah dies jedoch anders und verneinte ein Vorfahrtsrecht des Transporters. Ein Sachver­ständiger bestätigte, dass für beide Autos bei entsprechender Fahrweise gleichzeitig Platz gewesen wäre. Das Gericht war davon überzeugt, dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn beide ihr Tempo auf unter 30 km/h verringert hätten und obendrein ganz rechts gefahren wären. Laut § 1 Absatz 2 der Straßen­ver­kehrs­ordnung hat jeder Verkehrs­teil­nehmer Gefährdungen und Schädigungen anderer durch sein Verhalten generell zu vermeiden. § 6 StVO ist demnach nur anwendbar, wenn die Straße so verengt ist, dass ein gleichzeitiges Durchfahren unmöglich wird. Da nicht mehr festgestellt werden konnte, welcher der beiden Fahrer nicht ganz rechts bzw. ob einer von ihnen zu schnell gefahren war, musste der Trans­por­ter­fahrer 50 Prozent des Schadens am PKW übernehmen.

Quelle: ra-online, (pt)

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