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- NJW-RR 2013, 977Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 977
Amtsgericht Bad Segeberg Urteil09.01.2013
Vorbeifahren an einem Verkehrshindernis erfordert rechtzeitiges BlinkenVerstoß dagegen begründet alleinige Schuld an einem Verkehrsunfall
Will ein Autofahrer an einem Verkehrshindernis vorbeifahren, so hat er das Ausscheren mit dem PKW rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Tut er dies nicht und kommt es daher zu einem Verkehrsunfall, trägt der Ausscherende die Schuld an der Unfallursache. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es im April 2012 zu einem Verkehrsunfall als ein Autofahrer an einem am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeug vorbeifahren wollte. Nach eigenen Angaben habe der Autofahrer seinen PKW hinter dem parkenden Fahrzeug angehalten, um auf den entgegenkommenden Verkehr zu achten. Nachdem er sich vergewissert habe, dass von vorn keine Fahrzeuge kommen, habe er den Blinker betätigt und zum Überholen angesetzt. Dabei sei ihm ein von hinten kommender PKW aufgefahren. Der Autofahrer klagte nunmehr auf Schadenersatz.
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Amtsgericht Bad Segeberg entschied gegen den Autofahrer. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 7, 18 StVG oder § 823 BGB zugestanden. Denn es sei davon auszugehen, dass er selbst den Unfall schuldhaft verursacht habe.
Verstoß im Rahmen eines Vorbeifahrens an einem Hindernis lag vor
Will ein Autofahrer an einem Hindernis vorbeifahren, so das Amtsgericht weiter, müsse er gemäß § 6 StVO auf den nachfolgenden Verkehr achten und das Ausscheren ankündigen. Dies setze das rechtzeitige und deutliche ankündigen des Ausscherens voraus (§ 5 Abs. 4a StVO). Kommt es im Zusammenhang mit einem Ausscheren zu einem Verkehrsunfall, spreche zu Lasten des Ausscherenden ein Anscheinsbeweis dafür, dass er diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Anscheinsbeweis sprach für Verschulden des Autofahrers
Aufgrund der eigenen Angaben des Autofahrers, wonach er geblinkt habe und sogleich ausgeschert sei, stand für das Amtsgericht fest, dass er nicht "rechtzeitig" gehandelt habe. Zudem verneinte das Gericht ein Verstoß gegen § 10 StVO. Denn ein Anfahren im Sinne dieser Vorschrift liege im Rahmen eines verkehrsbedingten Halts und anschließender Weiterfahrt nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2013
Quelle: Amtsgericht Bad-Segeberg, ra-online (vt/rb)
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