03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil07.11.2005

Zum Überholvorgang eines liegen gebliebenen Fahrzeugs in einer Kurve

Ein Kraftfahrer darf in einer unüber­sicht­lichen Kurve nur an einem liegen gebliebenen Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn vorbeifahren, wenn er dabei besondere Vorsicht walten lässt.

Das Oberlan­des­gericht Koblenz hatte über die Klage einer Autofahrerin zu entscheiden, die an einem liegen gebliebenen Fahrzeug vorbeigefahren und dabei mit einem entge­gen­kom­menden Auto zusam­men­ge­stoßen war. Die Klägerin verlangte von dem Unfallgegner Schadensersatz. Sie warf ihm vor, zu schnell gefahren zu sein und dadurch den Unfall verursacht zu haben. Der Unfallgegner war zwar zu schnell unterwegs gewesen. Die Klägerin erhält dennoch nur 50 % ihres Schadens ersetzt, weil sie nach Auffassung der Richter eine Mithaftung trifft.

Die Richter stellten fest, dass die Klägerin nicht angemessen reagiert habe, als das entge­gen­kommende Auto für sie sichtbar geworden sei. Wer an unüber­sicht­lichen Stellen an einem Hindernis vorbeifahren wolle, müsse jederzeit mit Gegenverkehr rechnen und sich darauf einstellen, sofort anhalten, ausweichen oder die Gegenfahrbahn räumen zu können. Das habe die Klägerin nicht beachtet. Sie habe nach dem ersten Sichtkontakt mit dem entge­gen­kom­menden Auto nicht gebremst. Bei einem unverzüglichen Abbremsen hätte sie den Unfall vermeiden können.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 01/06 des OLG Koblenz vom 03.01.2006

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