21.11.2024
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Landgericht Heidelberg Urteil02.10.2013

Pkw-Kollision an Fahrbah­neng­stelle: Beiderseitiger Verstoß gegen Rücksicht­nahme­pflichten führt zu hälftiger Haftung der Unfall­be­tei­ligtenBei gleichwertigem Verursachungs­beitrag zum Unfall haften beide Parteien in gleichem Umfang für die Folgen

Kommt es an einer Fahrbah­neng­stelle zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, haften dann beide Unfall­be­tei­ligten zu gleichen Teilen, wenn beide Fahrzeuge erwiesenermaßen zum Zeitpunkt der Kollision noch fuhren, obwohl ein Unfall dadurch hätte verhindert werden können, dass die Fahrer anhalten, sich verständigen und einer von beiden zurücksetzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw die Kurpfalzstraße in Wiesloch. Auf der rechten Straßenseite standen parkende Fahrzeuge, weshalb die Klägerin die linke Straßenseite mitbenutzen musste, so dass der Gegenverkehr die Straße nicht mehr gleichzeitig passieren konnte. Die Unfallgegnerin kam ihr auf der Kurpfalzstraße entgegen und es kam zu einer Kollision mit einem Streifschaden am Pkw der Klägerin. Die entstandenen Schäden in Höhe von ca. 1.500 Euro hat die Klägerin mit ihrer Klage gegenüber der Versicherung der Unfallgegnerin geltend gemacht.

Unfall hätte durch Absprachen zwischen den Fahrerinnen verhindert werden können

Das Landgericht Heidelberg entschied, dass beide Fahrerinnen gleichermaßen für den Unfall verantwortlich waren. Unabhängig von der Frage, wer bei Einfahrt in die Engstelle ursprünglich Vorfahrt gehabt habe, hätten beide Fahrerinnen zu dem Zeitpunkt, als sie sich in der Engstelle entgegenkamen, den Unfall dadurch verhindern können, dass sie anhalten, sich verständigen und eine von beiden zurücksetzt. Aufgrund der Beweiswürdigung gelangte die Kammer jedoch zu dem Ergebnis, dass beide Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision noch fuhren. Hierdurch hätten beide Fahrerinnen einen gleichwertigen Verur­sa­chungs­beitrag zu dem Unfall gesetzt und müssten in gleichem Umfang für die Folgen haften.

Quelle: Landgericht Heidelberg/ra-online

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