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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22742

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Urteil26.02.2015Oberlandesgericht Saarbrücken4 U 26/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 1119Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 1119
  • zfs 2015, 683Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 683
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil24.01.2014, 4 O 508/08
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil26.02.2015

Erhöhung des Schmer­zens­geldes wegen grob fahrlässig verursachten Verkehrsunfalls sowie verzögerter Schadens­re­gu­lierung durch gegnerische Haftpflicht­versicherungVerkehr­s­un­fa­l­lopfer erhält 35.000 Euro Schmerzensgeld

Verursacht ein Autofahrer einen Verkehrsunfall grob fahrlässig und verzögert seine Haftpflicht­versicherung die Schadens­re­gu­lierung, obwohl die Einstands­pflicht eindeutig ist, so kann dies die Erhöhung des Schmer­zens­geldes rechtfertigen. Zusammen mit mehreren durch den Unfall erlittenen Brüchen sowie unfallbedingter Folge­er­schei­nungen, kann dies ein Schmerzensgeld­anspruch in Höhe von 35.000 EUR begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls erlitt ein 39-jähriger Autofahrer schwere Verletzungen. Dazu gehörten ein Beckenbruch, ein Bruch des linken Unterarms und der linken Augenhöhle, ein Nasenbeinbruch, eine Lungen­quet­schung sowie ein Schleudertrauma zweiten Grades. Die Haftpflichtversicherung des Unfall­ve­r­ur­sachers zahlte an das Unfallopfer aufgrund der Unfallfolgen außer­ge­richtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000 Euro. Da dies dem Unfall­ge­schä­digten zu wenig war, erhob er Klage.

Landgericht sprach weitere 14.000 Euro zu

Das Landgericht Saarbrücken gab dem Unfall­ge­schä­digten Recht und sprach ihm ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 Euro zu. Zuzüglich zu den bereits gezahlten 11.000 Euro stand ihm daher ein Schmer­zens­geldan­spruch von insgesamt 25.000 Euro zu. Dem Unfall­ge­schä­digten war dies jedoch weiterhin zu wenig, so dass er Berufung einlegte.

Oberlan­des­gericht hält Schmerzensgeld von 35.000 Euro für angemessen

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Unfall­ge­schä­digten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Unfall­ge­schä­digten habe aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen gemäß § 11 Satz 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld von insgesamt 35.000 Euro zugestanden. Abzüglich des außer­ge­richtlich gezahlten Betrags von 11.000 Euro und dem vom Landgericht zugesprochenen Betrags von weiteren 14.000 Euro habe der Unfall­ge­schädigte somit weitere 10.000 Euro an Schmerzensgeld verlangen dürfen.

Berück­sich­tigung der Unfall­ver­let­zungen und der Unfallfolgen

Das Oberlan­des­gericht berücksichtigte bei der Schmer­zens­geldhöhe zunächst die Unfall­ver­let­zungen. Zudem ließ es die Unfallfolgen nicht außer Betracht. Diese haben in einer leichten Bewegungs­ein­schränkung in der Rotation, in einer leichten Verhärtung der Muskulatur infolge des Beckenbruchs sowie in einer geringen Einschränkung der Umwendbewegung des Unterarms nach außen gelegen. Unberück­sichtigt blieben zudem nicht die circa 16 cm lange, reizlose Narbe am Unterarm und die längere depressive Reaktion. Darüber hinaus befand sich der Unfall­ge­schädigte 21 Tage in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Anschließend musste er sich zwei Monate einer teilstationären Reha-Maßnahme unterziehen. Weitere ambulante kranken­gym­nas­tische Behandlungen folgten. Die Unfallfolgen haben die tägliche Lebensqualität des Unfall­ge­schä­digten merklich beeinträchtigt, so das Oberlan­des­gericht.

Schmer­zens­gel­d­er­höhung wegen grober Fahrlässigkeit sowie verzögerter Schadens­re­gu­lierung

Schmer­zens­gel­der­höhend habe sich nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts zum einen ausgewirkt, dass der Unfall­ve­r­ur­sacher den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Zum anderen habe sich das Regulie­rungs­ver­halten der gegnerischen Haftpflicht­ver­si­cherung ausgewirkt. Dadurch, dass sich die Versicherung einem erkennbar begründeten Schmer­zens­geldan­spruch ohne schutzwürdige Interessen widersetzt habe, sei der Unfall­ge­schädigte zusätzlich belastet worden. Dies müsse sich schmer­zens­gel­der­höhend auswirken.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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