18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 9139

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Urteil01.02.2010Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht7 U 76/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2009, 1325Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 1325
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil01.02.2010

OLG Schleswig: Unfallopfer hat bei psychischen Belastungen nach Unfall Anspruch auf SchmerzensgeldRegulierungs- und Prozess­ver­halten der Versicherung muss bei Schmerzensgeld­bemessung berücksichtigt werden

Bei einer durch einen Unfall verursachten posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei der Bemessung wird auch das Regulierungs- und Prozess­ver­halten der gegnerischen Versicherung berücksichtigt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Schleswig hervor.

Die Klägerin, eine Arzthelferin, erlitt bei einem Unfall mit einem Lkw zahlreiche Verletzungen, unter anderem ein schweres Schleudertrauma, einen Bruch des Nasenbeins, ein Schädel-Hirn-Trauma, Schürf- und Schnittwunden und zahlreiche Prellungen. Die Schuld des Lkw-Fahrers stand ebenso fest wie die volle Haftung seiner Versicherung. Vor Gericht ging es um die Frage des Schmer­zens­geldes und ob die Klägerin psychisch unter den Folgen des Unfalls litt. Die Klägerin verlangte 30.000 Euro, die Versicherung hatte jedoch als Schmerzensgeld lediglich 2.750 Euro gezahlt.

Gutachter weist auf erhebliche psychische posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung als Unfallfolge hin

Die Richter hielten den Anspruch der Klägerin für angemessen. 30.000 Euro Schmerzensgeld seien angemessen, da die Klägerin bei dem Unfall erhebliche Verletzungen erlitten habe, nämlich eine HWS-Distorsion, eine Nasen­bein­fraktur, Multiple Prellungen, Schürf- und Schnitt­ver­let­zungen, ein Schäde­l­hirn­trauma 1. Grades, ein stumpfes Bauchtrauma mit Sternumprellung, Becken­prel­lungen beiderseits, eine distale Radiusfraktur und erhebliche Schädigungen zweier Zähne, rechtfertige im Zusammenspiel damit die unfallbedingte, fortdauernde posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung.

Die Auswirkungen solcher psychischen Unfallfolgen seien ganz erheblich. So habe die Klägerin infolge ihrer Ängste ihren Beruf aufgeben müssen. Darüber hinaus erzeuge bei ihr alles, was mit Straßenverkehr zu tun habe, Angst. Dies zeige sich daran, dass sie nicht allein ihre Wohnung verlassen könne.

Letztlich müsse bei der Schmer­zens­geld­be­messung auch das Regulierungs- und Prozess­ver­halten der Versicherung berücksichtigt werden. Nicht nur, dass die Versicherung ein selbst für die körperlichen Verletzungen schon zu niedriges Schmerzensgeld gezahlt habe. Aus dem von ihr vorgerichtlich eingeholten Gutachten sei bereits hervorgegangen, das eine posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung vorliege. Trotzdem habe es die Versicherung nicht nur auf ein Verfahren ankommen lassen, sondern außerdem die Klägerin verdächtigt, die Symptome nur vorzutäuschen, um eine höhere Entschädigung zu erhalten.

Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte (pm/vt/pt)

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