15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16535

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Urteil28.03.2013Oberlandesgericht Saarbrücken4 U 26/12 - 8
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2013, 581Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2013, Seite: 581
  • MDR 2013, 784Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 784
  • NJW 2013, 2207Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2207
  • NJW-RR 2013, 660Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 660
  • NZV 2013, 498Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 498
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Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil08.10.2011, 9 O 146/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil28.03.2013

Lackkratzer nach Waschanlage: Keine ein- bis zweistündliche Kontrollpflicht des Wasch­anlagen­betreibersSchäden am Lack durch abgerissene Antenne und nicht durch Funkti­o­ns­s­törung der Anlage

Kommt es durch eine abgerissene Antenne zu Lackschäden während des Waschvorgangs in einer automatischen Waschanlage, so haftet dafür der Betreiber in der Regel nicht. Denn der Schaden beruht nicht auf eine Funkti­o­ns­s­törung der Anlage. Zudem muss der Betreiber die Anlage nicht alle ein bis zwei Stunden auf Fremd­ge­gen­stände kontrollieren. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kam es an einem Vormittag im Dezember 2010 zu Lackschäden an einem Fahrzeug nach Benutzung einer zu einer Tankstelle gehörenden Waschanlage. Nachdem der Autofahrer die Schäden meldete und es zu einer Überprüfung der Anlage kam, stellte man fest, dass die Schäden durch eine abgerissene etwa 30 cm lange Dachantenne verursacht wurden. Der Autofahrer meinte, der Wasch­an­la­gen­be­treiber hätte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und klagte auf Zahlung der Reparaturkosten. Der Betreiber stellte sich dem mit der Begründung entgegen, dass er für den Schaden nicht verantwortlich sei. Er behauptete, die abgebrochene Antenne könne nur von einem Fahrzeug stammen, welches unmittelbar vor dem beschädigten Fahrzeug die Waschanlage benutzte. Die Beschädigung habe er somit nicht verhindern können. Zu Beginn der Frühschicht habe zudem eine Mitarbeiterin die Anlage kontrolliert und keine Fremd­ge­gen­stände festgestellt. Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Wasch­an­la­gen­be­treibers.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Wasch­an­la­gen­be­treibers und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Dem Autofahrer habe weder nach § 823 Abs. 1 BGB noch nach §§ 280 Abs. 1, 631 Abs. 2 BGB ein Schaden­er­satz­an­spruch zugestanden. Denn dem Betreiber der Waschanlage sei keine Verletzung seiner Verkehrs­si­che­rungs­pflicht oder seiner vertraglichen Schutzpflicht anzulasten gewesen.

Wasch­an­la­gen­be­treiber konnte kein Verschulden angelastet werden

Zwar müsse ein Wasch­an­la­gen­be­treiber im Rahmen seiner Schutz- bzw. Verkehrs­si­che­rungs­pflicht dafür sorgen, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass den Wagenbesitzern keine Schäden am Fahrzeug entstehen. Eine solche Pflicht­ver­letzung habe der Betreiber hier aber nicht zu vertreten gehabt. Soweit dieser behauptete, dass der Schaden nur von einer Antenne herrühren konnte, die unmittelbar vor dem Schadensfall in die Bürste geraten ist, folgte das Gericht diesem Vortrag. Denn eine in den Bürsten befindliche Antenne müsse notwen­di­gerweise und zwingend bei jedem Waschvorgang Schäden verursachen. Der Schaden am nachfolgenden klägerischen Fahrzeug sei deshalb auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen.

Erhöhte Kontrolldichte war nicht erforderlich

Des Weiteren habe der Betreiber der Waschanlage nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts diese auch nicht im Zwei- oder Drei-Stunden-Rhythmus überwachen müssen. Es sei zu beachten gewesen, dass der eingetretene Schaden nicht auf eine Funkti­o­ns­s­törung der Anlage beruhte, sondern in Gestalt einer abgerissenen Antenne auf einer unsachgemäßen Bedienung durch einen Vorbenutzer. Der Schaden­s­eintritt habe daher durch regelmäßige Wartungen und Kontrollen weder beeinflusst noch vorhergesehen werden können. Allenfalls eine lückenlose Kontrolle aller Waschvorgänge hätte die Gefahr, die durch abgerissene Fahrzeugteile droht, merklich reduzieren können. Eine solche dichte Prüfpflicht sei jedoch bei Selbst­wasch­anlagen dieser Art nicht zumutbar und entspreche zudem nicht den berechtigten Erwartungen der betroffenen Verkehrskreise. Darüber hinaus sei der Betreiber nicht verpflichtet gewesen, eine Video­über­wachung zu installieren oder Personal abzustellen, um die Waschanlage zu überwachen. Vielmehr sei in der ständigen Anwesenheit von Tankstel­len­personal eine verkehrs­si­chernde Maßnahme zu sehen. Denn damit könne der Gefahr, den nachfolgenden Kunden durch abgerissene Fahrzeugteile droht, wirksam begegnet werden.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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