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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27649

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Urteil12.10.2017Oberlandesgericht Saarbrücken4 U 149/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1434Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1434
  • VersR 2018, 826Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 826
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil11.11.2016, 4 O 241/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil12.10.2017

Schwimm­bad­be­treiber haftet nicht für Sturz einer übergewichtigen Person nach Zusammenbruch eines PlastikstuhlsKeine Pflicht zur Angabe eines Maximalgewichts

Bricht in einem Schwimmbad ein Plastikstuhl beim Aufstehen einer übergewichtigen Person zusammen und verletzt sich die Person dabei, haftet dafür nicht der Schwimm­bad­be­treiber, wenn er eine tägliche Sichtkontrolle vorgenommen hat und der Stuhl dabei keine Beschädigungen aufwies. Es besteht auch keine Pflicht zur Angabe eines Maximalgewichts. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2015 hatte ein 170 kg schwerer und unter Adipositas leidender Mann mit seiner Familie ein Erlebnisbad im saarländischen Tholey besucht. Nachdem die Familie sich in die Cafeteria des Schwimmbades begeben hatte und mit dem Essen fertig war, erhob sich der Familienvater vom Plastikstuhl. Dabei brach das linke hintere Stuhlbein, wodurch der Familienvater nach hinten fiel und mit dem Kopf auf einen Heizkörper traf. Aufgrund des Vorfalls klagte der Familienvater gegen die Betreiberin des Schwimmbades auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von über 60.000 Euro. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Denn der Beklagten sei keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Dabei verwies das Gericht darauf, dass im Verwenden von handelsüblichen Plastikstühlen, die neuwertig und für den Publi­kums­verkehr geeignet sind, keine Gefahrenlage geschaffen werde.

Einmal tägliche Sichtkontrolle der Stühle genügt

Zudem sei die Beklagte nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts ihrer Verpflichtung zur Kontrolle nachgekommen. Sie habe die Plastikstühle einmal täglich einer Sichtkontrolle unterzogen, was grundsätzlich ausreiche. Eine ständige Kontrolle der Schwimm­ba­dein­rich­tungen würde eine Überspannung der an die Schwimm­bad­be­treiber zu stellenden Sorgfalts­an­for­de­rungen bedeuten und könne von den Benutzern nicht erwartet werden. Die vordringlichste Aufgabe des Badepersonals sei die Beaufsichtigung des Badebetriebs, die Leistung erster Hilfe und die Überwachung der einzuhaltenden Anordnungen betreffend des Badebetriebs. Alle anderen Aufgaben seien demgegenüber nachrangig. Die Beweisaufnahme habe schließlich ergeben, dass der betreffende Stuhl keinen Mangel aufwies, der im Rahmen einer Sichtkontrolle hätte erkannt werden können.

Keine Pflicht zur Angabe eines Maximalgewichts

Die Beklagte sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auch nicht verpflichtet gewesen darauf hinzuweisen, dass die Plastikstühle nur bis zu einem gewissen Maximalgewicht genutzt werden können. Eine solche Hinweispflicht überschreite das Maß des Möglichen und Zumutbaren.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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