Dokument-Nr. 21872
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Landgericht Magdeburg Urteil13.11.2015
Vorschädigung nicht erkennbar: Restaurantgast hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Zusammenbruch eines StuhlsBei Unglück kann Schädiger nicht immer schuldhaftes Verhalten zugeschrieben werden
Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass ein Gast, dessen Stuhl im Restaurant zusammenbricht, keinen Anspruch auf Schadensersatz und kein Schmerzensgeld, wenn weder für den Gast noch für den Gaststättenbetreiber eine Vorschädigung des Stuhles erkennbar war.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 7. Mai 2015 gegen 8.30 Uhr suchte der Kläger mit seiner Ehefrau die Gaststätte des Beklagten auf, um dort zu frühstücken. Als er sich auf einen Stuhl hinsetzen wollte, stürzte er mit dem Stuhl und verletzte sich. Nach Auffassung des Klägers war die Ursache des Sturzes ein Defekt des Stuhles, womit der Gast nicht hätte rechnen müssen. Der Kläger warf der Beklagten vor, dass sie ihr Mobiliar nicht ausreichend kontrolliert habe und verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro sowie Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 7.000 Euro.
Vorschädigung des Stuhles weder für Gast noch für Gaststättenbetreiber erkennbar
Das Landgericht Magdeburg wies die Klage des Gastes ab. Das Gericht bedauert ausdrücklich den Unfall des Klägers führte jedoch aus, dass es gleichwohl Lebensbereiche gibt, in denen ein Unglück eintreten kann und trotzdem dem Schädiger kein schuldhaftes Verhalten zuzuschreiben ist. Zwar hat grundsätzlich ein Gastwirt dafür Sorge zu tragen, dass von den Örtlichkeiten und dem Inventar keine Gefahren ausgehen. Der Gastwirt muss grundsätzlich sein Sitzmobiliar auf Tauglichkeit überprüfen. Nach dem Foto des Stuhles war jedoch weder für den Gast noch für den Gaststättenbetreiber eine Vorschädigung des Stuhles erkennbar. Dem Gaststättenbetreiber ist auch lediglich eine Sichtkontrolle zuzumuten. Er muss nicht an jedem seiner Stühle rütteln, um festzustellen, ob die Leimverbindung zwischen Nut und Fuge noch stabil und ausreichend ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2015
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
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