18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23608

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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil05.08.2015

Sturz auf Gehweg aufgrund Unebenheit: Nächtliches Joggen auf Gehweg erfordert erhöhte SorgfaltAußerachtlassen der Sorgfalt führt zum Ausschluss von Schadens­ersatz­ansprüchen

Stürzt ein nächtlicher Jogger aufgrund einer großflächigen, aber trotz der Dunkelheit gut erkennbaren Unebenheit auf dem Gehweg, steht ihm kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu. Insofern ist zu beachten, dass das nächtliche Joggen auf einen Gehweg eine erhöhte Sorgfalt und Achtsamkeit erfordert. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt joggte eine Frau an einem Tag im November 2013 gegen 18 Uhr auf einem Gehweg. Aufgrund eines Versehens war ein Teil des Gehwegs nach erfolgten Bauarbeiten immer noch großflächig mit Splitt aufgefüllt, wodurch es zu Unebenheiten auf dem Gehweg kam. Die Joggerin erkannte die Unebenheit nicht und stürzte. Wegen der erlittenen Verletzungen klagte sie gegen die Eigentümerin des Gehwegstücks auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Zwar habe die Beklagte durch ihre Bautätigkeit und das unzureichende Verschließen der Baugrube eine Gefahrenquelle geschaffen. Jedoch sei ihr keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht anzulasten gewesen.

Erkennbarkeit der Unebenheit erfordert erhöhte Sorgfalt

Der geöffnete und unzureichend verfüllte Teil des Bürgersteigs habe sich vom Rest farblich unterschieden, so das Oberlan­des­gericht. Zudem habe er in Form von Splitt aus einem anderen Material als der asphaltierte Bürgersteig im Übrigen bestanden. Damit sei erkennbar gewesen, dass der Bürgersteig an dieser Stelle Besonderheiten aufwies. Dieser optische Eindruck habe einen, zu entsprechender Sorgfalt verpflichteten Fußgänger, dazu veranlassen müssen, diese Stelle mit erhöhter Achtsamkeit zu passieren. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als die Klägerin im Dunkeln joggte. Die verschiedenen Oberflä­chen­beläge seien bei der an der Stelle vorhandenen üblichen Beleuchtung erkennbar gewesen. Da die Unterschiede insoweit wahrnehmbar gewesen seien, habe mit einer Unebenheit gerechnet werden müssen.

Überwiegendes Mitverschulden

Selbst bei Annahme einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung durch die Beklagte, habe das Mitverschulden der Klägerin nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts überwogen. Die Haftung der Beklagten wäre dahinter vollständig zurückgetreten (§ 254 Abs. 1 BGB). Das Joggen in Dunkelheit auf einem Gehweg, erfordere eine gesteigerte Sorgfalts­pflicht. Aufgrund der schnellen Fortbewegung sei das Sturzrisiko erhöht und die Wahrnehmungs- sowie Reakti­o­ns­ge­schwin­digkeit eingeschränkt.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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