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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil23.08.2013

Kommune haftet nicht für Unfälle aufgrund kleinerer Unebenheiten auf dem FußwegSorgfältiger Fußgänger muss auf Gehwegen mit Bodenu­neben­heiten von bis zu 2,5 cm rechnen

Ein Fußgänger muss bei der Benutzung eines Gehwegs immer mit gewissen Bodenu­neben­heiten von bis zu 2,5 cm rechnen. Vor Gefahren, die man selbst erkennen kann, muss auch nicht gewarnt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stürzte im Herbst 2012 auf einem Fußweg. Er erlitt Aufschürfungen an Knie und Ellenbogen und hatte ein Hämatom am Knie.

Kläger verlangt wegen Unebenheiten auf dem Gehweg Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Kläger hielt die beklagte Stadt für den Sturz verantwortlich, da die Wasch­be­ton­platten auf dem Fußweg Niveau­un­ter­schiede von bis zu 5 cm aufweisen würden. Deshalb wollte er 1.500 Euro Schmerzensgeld und 150 Euro Schadensersatz.

Niveau­un­ter­schied ist bereits von weitem erkennbar

Die beklagte Stadt verteidigte sich damit, dass die vom Kläger behaupteten Unebenheiten nicht vorlägen. Es sei lediglich ein geringfügiger Niveau­un­ter­schied vorhanden und dieser sei bereits von weitem erkennbar. Ein sorgfältiger Benutzer hätte sich auf diese Gefahr eingestellt.

Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige Stadt muss Fußgänger nur vor nicht sofort erkennbaren Gefahren warnen

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Der Richter nahm die Unfallstelle selbst in Augenschein. Dabei stellte er fest, dass der Niveau­un­ter­schied zwischen den Wasch­be­ton­platten auf dem Fußweg maximal 1,5 cm beträgt. Nach der Rechtsprechung hat ein Straßenbenutzer die Straße grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihm darbietet. Die verkehrs­si­che­rungs­pflichtige Stadt muss ihn nur vor solchen Gefahren warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ein sorgfältiger Fußgänger muss auf Gehwegen mit Bodenu­neben­heiten von bis zu 2,5 cm rechnen. Daher wies das Landgericht Coburg die Klage ab, zumal die Örtlichkeit sich für den Richter als übersichtlich darstellte und ausreichende Licht­ver­hältnisse vorhanden waren.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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