21.11.2024
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Oberlandesgericht Rostock Urteil14.12.2021

Keine Ansprüche aus Betriebs­schließungs­versicherung wegen Corona-LockdownsCOVID-19 als Versi­che­rungsfall im Infektions­schutz­gesetz 2000 nicht aufgeführt

Der Versi­che­rungsfall einer Betriebs­schließungs­versicherung - die auf das Infektions­schutz­gesetz Bezug nimmt - tritt nur für die dort abschließend aufgeführten Krankheiten und Krank­heits­erreger ein. Ansprüche auf Schadensersatz für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 in das Infektions­schutz­gesetz bestehen in diesen Fällen nicht, endschied das Oberlan­des­gericht Rostock.

Vorliegend hatten eine Gastronomin, ein Hotel- und ein Schwimm­bad­be­treiber auf Schadensersatz für den Zeitraum des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 geklagt, obwohl die Krankheit COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 erst am 23.05.2020 in das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz aufgenommen worden war. Voraussetzung für den Eintritt des Versi­che­rungs­falles war nach dem Wortlaut der fast identischen Versi­che­rungs­be­din­gungen die Beein­träch­tigung des Betriebes durch eine Anordnung aufgrund des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes. Während in einem der Fälle vollumfänglich auf die im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz genannten Krankheiten Bezug genommen worden ist, waren in zwei Fällen einschränkend die für den Versi­che­rungsfall maßgeblichen Krankheiten direkt in den Versi­che­rungs­be­din­gungen genannt. Die Landgerichte Stralsund und Neubrandenburg hatten die Klagen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die in den Versi­che­rungs­be­din­gungen und dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz jeweils enthaltene Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krank­heits­erreger sei abschließend.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­leis­tungen vor Aufnahme von COVID-19 in das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz

Die hiergegen gerichteten Berufungen wies das OLG zurück. Ein Anspruch auf Versi­che­rungs­leis­tungen aus einer Betrie­bs­un­ter­bre­chungs­ver­si­cherung für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19, bzw. SARS-CoV-2 in das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz bestehen nicht. Die einen Versi­che­rungsfall begründenden Krankheiten und Krank­heits­erreger seien im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz abschließend aufgezählt. Anhaltspunkte für die Einbeziehung weiterer noch gar nicht bekannter oder benannter Krankheiten, bestünden auch aus Sicht eines verständigen Versi­che­rungs­nehmers nicht. Sind die maßgeblichen Krankheiten wie in zwei der zu entscheidenden Fälle weiter einschränkend direkt in den Versi­che­rungs­be­din­gungen aufgezählt, seien nur diese maßgeblich und ebenfalls abschließend gemeint. Auch die spätere Aufnahme von COVID-19 in das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz, löse dann keinen Versi­che­rungsfall aus.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (pm/ab)

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