03.12.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil06.05.2021

Kein Anspruch aus Betriebs­schließungs­versicherung wegen Corona-PandemieCOVID 19 nicht vom Versi­che­rungs­schutz erfasst

Das OLG Oldenburg hat einen Anspruch eines Hoteliers aus der Betriebs­schließungs­versicherung für coronabedingt erlittene finanzielle Einbußen abgelehnt, da zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses in den Versicherungs­bedingungen Covid 19 nicht erwähnt war.

Wegen der gegen die Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen mussten Hotels und Gaststätten lange Zeit schließen. Sie haben erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Viele Hotel- und Gaststät­ten­be­treiber besitzen eine Versicherung, die auch die mit einer behördlichen Betriebsschließung verbundenen Verluste jedenfalls zum Teil – meist für die ersten 30 Tage - ausgleichen soll. Ob die Versicherungen auch „Corona-Verluste“ ausgleichen, ist Gegenstand etlicher aktueller Gerichts­ver­fahren.

Hotelier verlangte von Versicherung Ersatz für Verluste

In einem jetzt vor dem Oberlan­des­gericht Oldenburg verhandelten Fall hatte ein Hotelier aus Ostfriesland eine solche Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er verlangte von der Versicherung eine Zahlung aufgrund der 2020 erfahrenen Verluste, die ihm durch das behördlich verfügte Beher­ber­gungs­verbot entstanden waren. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab.

Zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses war COVID 19 in Versi­che­rungs­be­din­gungen nicht erwähnt

Das OLG hat jetzt die Entscheidung des Landgerichts Aurich bestätigt: Der Mann hat keinen Anspruch gegen die Versicherung. In den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen war auf konkrete, einzeln aufgeführte, nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz melde­pflichtigen Krankheiten Bezug genommen worden. Es komme, so der Senat, auf die Fassung der Versi­che­rungs­be­din­gungen zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses an. COVID 19 war in den Versi­che­rungs­be­din­gungen nicht erwähnt.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/ab)

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