21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26214

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Urteil17.05.2015Oberlandesgericht Rostock3 U 78/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 876Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 876
  • MDR 2018, 924Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 924
  • MietRB 2018, 200Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2018, Seite: 200
  • NJ 2018, 285Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2018, Seite: 285
  • ZMR 2018, 749Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2018, Seite: 749
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Vorinstanz:
  • Landgericht Rostock, Urteil16.06.2016, 10 O 337/14 (1)
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Rostock Urteil17.05.2015

Raumtemperatur eines Be­kleidungs­geschäfts über 26 °C und unter 20 °C stellt Mietmangel darRecht zur Mietminderung von 25 % der Nettomiete

Herrschen in einem Beklei­dungs­ge­schäft Temperaturen von über 26 °C oder unter 20 °C so stellt dies grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar. In diesem Fall besteht gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein Recht zur Mietminderung in Höhe von 25 %. Dies hat das Oberlan­des­gericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin von Gewerberäumen seit Juni 2012 die Mietzahlungen. Die Mieterin betrieb in den Räumen ein Modegeschäft. Aufgrund einer Fehlfunktion der Klimaanlage kam es in den Räumen je nach Witte­rungs­ver­hält­nissen und Kundenaufkommen zu Temperaturen von über 26 ° C oder unter 20 °C. Die Vermieterin hielt die Raumtem­pe­raturen für unproblematisch und erhob schließlich Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Landgericht Rostock gab dem statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Recht zur Mietminderung von 25 %

Das Oberlan­des­gericht Rostock entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete bestehe nicht, da die Mieterin gemäß § 536 Abs. 1 BGB die Miete um 25 % habe mindern dürfen.

Temperaturen von über 26 °C und unter 20 °C begründen Mietmangel

Für den Betrieb eines Modegeschäfts dürfe die Innentemperatur in der Regel nicht 26 °C überschreiten bzw. 20 °C unterschreiten, so das Oberlan­des­gericht. Ausnahmen können bei besonders hohen oder niedrigen Außen­tem­pe­raturen bestehen. Es sei zu beachten, dass in einem Bekleidungsgeschäft der Kunde sich in Ruhe umschauen und Sachen anprobieren möchte. Dies erfordere ein angenehmes Raumklima. Komme es zu einer Über- bzw. Unterschreitung der Raumtemperatur, liege ein Mietmangel vor.

Vorliegen eines fortdauernden Mietmangels

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts liege ein fortdauernder Mietmangel vor, der eine fortdauernde Minderung rechtfertige. Anders als bei typisch periodischen Gebrauchs­be­ein­träch­ti­gungen, etwa aufgrund mangelnder Heizleistung einer Heizanlage, die sich in Sommermonaten nicht auswirke, oder der Aufheizung der Räume nur in den Sommermonaten, können die hier vorliegenden Tempe­ra­tu­r­über­schrei­tungen nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. So können längere Sonnen­scheindauer oder Temperaturen von 15 °C und mehr nicht nur in den Hochsom­mer­monaten auftreten. Auch größere Kundenströme können jederzeit anfallen. Es müsse damit permanent in Betracht gezogen werden, dass eine 26 °C übersteigenden oder 20 °C unter­schreitende Raumtemperatur erreicht werde.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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