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- Landgericht Schwerin, Urteil28.06.2019, 3 O 221/18
- Bezeichnung eines anderen Nutzers als "Musel" rechtfertigt Sperrung des NutzerkontosOberlandesgericht Rostock, Beschluss18.03.2021, 2 U 19/20
- Bei Verdacht auf "Hassrede" darf Facebook-Beitrag vorübergehend gelöscht und Nutzerkonto gesperrt werdenLandgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil08.09.2020, 6 O 23/20
- Soziales Netzwerk kann volksverhetzende Beiträge auch bei Fehlen einer diesbezüglichen, wirksamen Klausel löschenOberlandesgericht Karlsruhe, Urteil24.05.2022, 14 U 270/20
Oberlandesgericht Rostock Beschluss25.05.2021
Zulässige Löschung eines Post und Sperrung eines Nutzeraccounts wegen Bezeichnung von Menschen als "Untermenschen" und "kriminelle Eindringlinge"Vorliegen einer strafbaren Beleidigung und Volksverhetzung
Bezeichnet der Nutzer eines sozialen Netzwerks in Posts Menschen als "Untermenschen" und "kriminelle Eindringlinge", so rechtfertigt dies auf Basis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes die Löschung der Posts und die Sperrung der Nutzerkontos. In der Bezeichnung als "Untermenschen" liegt eine strafbare Beleidigung und Volksverhetzung. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Nutzer eines sozialen Netzwerks im Jahr 2018 vor dem Landgericht Schwerin gegen die Löschung zweier Posts und die zweimalige Sperrung seines Nutzerkontos. Der Nutzer hatte in einem Post im Mai 2018, die am Osterwochenende 2018 in einem Park versammelten Männer bosnischer Herkunft, die - lagernd um ein Dutzend an Drehspießen gegrillte Schafe - Ostern feiern wollten, als "Untermenschen" bezeichnet. In einem Post von Juni 2018 hatte er Flüchtlinge, die sich auf einem privaten Rettungsschiff befanden als "kriminelle Eindringlinge" bezeichnet. Das Landgericht Schwerin wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Zulässigkeit der Löschung der Posts und Sperrung des Nutzerkontos
Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Löschung der beiden Posts und die Sperrung des Nutzerkontos sei zulässig. Die Bezeichnung als "Untermenschen" stelle eine strafbare Beleidigung und Volksverhetzung dar. Durch die pauschale und sachgrundlose Bezeichnung "kriminelle Eindringlinge" werde das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt. Die Löschung und Sperrung seien auf Basis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zulässig. Somit komme es nicht auf die Wirksamkeit und Reichweite der Nutzungsbedingen des sozialen Netzwerks an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
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