03.12.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss28.08.2017

Formulierung "gekauft wie gesehen" schließt Gewährleistungs­anspruch nicht generell ausArglist des Verkäufers für Gewährleistungs­anspruch nicht Voraussetzung

Bei einem Gebraucht­wa­genkauf nutzen die Beteiligten häufig bestimmte Formulierungen, um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen. Oft wird dabei die Wendung "gekauft wie gesehen" gewählt. Die Formulierung "gekauft wie gesehen" schließt einen Gewährleistungs­anspruch allerdings nicht generell aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Frau aus dem Emsland von einem Mann aus Wiesmoor einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 Euro gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung "gekauft wie gesehen" Gewähr­leis­tungs­ansprüche ausgeschlossen habe.

Kaufvertrag hätte umfassenden Haftungs­aus­schluss für alle nicht bekannten Mängel enthalten können

Das Landgericht Aurich gab der Frau Recht. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachver­ständigen habe der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spach­tel­a­r­beiten und eine Neulackierung auf. Die Formulierung "gekauft wie gesehen" schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachver­ständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele keine Rolle. Denn für den Gewähr­leis­tungs­an­spruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfalts­pflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.

Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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