21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil22.07.2011

Kaufverträge aus dem Internet – Fehlende Einschränkungen im Gewähr­leis­tungs­aus­schluss kann zur Unwirksamkeit führenVorsicht bei Inter­net­for­mularen zum Gebraucht­wa­genkauf

Wer einen Kaufvertrag aus dem Internet verwendet, sollte auf wichtige Kaufver­trags­klauseln achten. Im konkreten Fall fehlten wichtige Einschränkungen. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg erklärte in seiner Entscheidung den Kaufvertrag hinsichtlich des Gewähr­leis­tungs­aus­schlusses für unwirksam.

Im Internet finden sich für eine Vielzahl von Verträgen hilfreiche Formulare für den juristischen Laien. Einer juristischen Überprüfung halten sie aber nicht immer stand.

Käufer entdeckt gravierende Unfallschäden

Im vorliegenden Fall wollte der Käufer eines Autos vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er einen massiven Unfallschaden am Fahrzeug festgestellt hatte. Nach dem schriftlichen Kaufvertrag war die Gewährleistung zwar ausgeschlossen. Das Gericht entschied jedoch, dass der konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist.

Sachverhalt

Der Kläger hatte von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten PKWGolf zum Preis von 6.900 Euro erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es: "Der Verkäufer übernimmt über die Beschaffenheit des verkauften Kfz keine Gewährleistung". Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger einen schweren Unfallschaden am Pkw mit gravierenden Restschäden fest. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer hat sich jedoch auf den vereinbarten Gewähr­leis­tungs­aus­schluss berufen.

Strenge Wirksam­keits­vor­aus­set­zungen des BGB fehlen

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Der Gewähr­leis­tungs­aus­schluss sei unwirksam. Bei den Kaufver­trags­klauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäfts­be­din­gungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach müsse ein wirksamer Gewähr­leis­tungs­aus­schluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflicht­ver­let­zungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, sei der vereinbarte Gewähr­leis­tungs­aus­schluss insgesamt unwirksam.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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