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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil22.07.2011
Kaufverträge aus dem Internet – Fehlende Einschränkungen im Gewährleistungsausschluss kann zur Unwirksamkeit führenVorsicht bei Internetformularen zum Gebrauchtwagenkauf
Wer einen Kaufvertrag aus dem Internet verwendet, sollte auf wichtige Kaufvertragsklauseln achten. Im konkreten Fall fehlten wichtige Einschränkungen. Das Oberlandesgericht Oldenburg erklärte in seiner Entscheidung den Kaufvertrag hinsichtlich des Gewährleistungsausschlusses für unwirksam.
Im Internet finden sich für eine Vielzahl von Verträgen hilfreiche Formulare für den juristischen Laien. Einer juristischen Überprüfung halten sie aber nicht immer stand.
Käufer entdeckt gravierende Unfallschäden
Im vorliegenden Fall wollte der Käufer eines Autos vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er einen massiven Unfallschaden am Fahrzeug festgestellt hatte. Nach dem schriftlichen Kaufvertrag war die Gewährleistung zwar ausgeschlossen. Das Gericht entschied jedoch, dass der konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist.
Sachverhalt
Der Kläger hatte von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten PKWGolf zum Preis von 6.900 Euro erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es: "Der Verkäufer übernimmt über die Beschaffenheit des verkauften Kfz keine Gewährleistung". Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger einen schweren Unfallschaden am Pkw mit gravierenden Restschäden fest. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer hat sich jedoch auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.
Strenge Wirksamkeitsvoraussetzungen des BGB fehlen
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach müsse ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2011
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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