21.11.2024
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Dokument-Nr. 11127

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Urteil17.11.2010Amtsgericht München155 C 22290/08
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Amtsgericht München Urteil17.11.2010

AG München: Autobezeichnung „Bastlerfahrzeug“ kann Gewähr­leis­tungs­aus­schluss beinhaltenVersteckt in AGBs angebrachter Ausschluss jedoch unwirksam

Die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ kann einen Gewähr­leis­tungs­aus­schluss beinhalten. Wird der Begriff jedoch in den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen an unauffälliger Stelle versteckt, ist der Ausschluss nicht wirksam vereinbart. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb der spätere Kläger im Mai 2009 bei einem Automo­bil­händler einen gebrauchten Jeep Wrangler, einen Geländewagen mit Allradantrieb zum Kaufpreis von 4.400 Euro. Später stellte sich heraus, dass der Allradantrieb nicht funktionierte. Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und wollte seinen Kaufpreis wieder.

Verkäufer verweigert Rückerstattung des Kaufpreises mit Hinweis auf "Bastlerauto"

Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen. Laut Kaufvertrag sei ein so genanntes Bastlerauto verkauft worden. Damit seien Gewähr­leis­tungs­ansprüche ausgeschlossen worden. Außerdem handele es sich um einen bloßen Verschleiß des verkauften Autos.

Bezeichnung "Allrad­an­trie­bs­fahrzeug" nur bei tatsächlicher Funkti­o­ns­fä­higkeit aller Räder zulässig

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München gab dem Käufer jedoch Recht. Ein Allrad­an­trie­bs­fahrzeug könne als solches nur bezeichnet werden, wenn auch alle Räder angetrieben werden. Dies würde von einem Verbraucher bei einem Jeep vorausgesetzt. Damit habe der Verkäufer zumindest stillschweigend eine Eigenschaft des Autos zugesichert, die dann nicht vorgelegen habe. Auf das Alter des Fahrzeuges komme es daher nicht an. Auf einen möglichen Verschleiß könne sich der Verkäufer nicht berufen. Das Gericht glaube dem Verkäufer auch nicht, dass er, als professioneller Gebraucht­wa­gen­händler, niemals die Funkti­o­ns­fä­higkeit überprüft habe.

Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ nur unauffällig in den Text der AGBs eingefügt

Ein Gewähr­leis­tungs­aus­schluss sei nicht wirksam vereinbart worden. Zwar könne es Fallge­stal­tungen geben, wo durch die Bezeichnung „Bastlerauto“ ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden könne, zum Beispiel, wenn ein nicht fahrbereites Auto erworben werde. Hier sei das Wort „Bastlerfahrzeug“ jedoch Bestandteil einer allgemeinen Geschäfts­be­dingung. Die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ sei dabei unauffällig in den Text eingefügt. Die Schriftgröße sei deutlich kleiner als die sonstige Beschreibung des Fahrzeugs. Im Gegensatz zum anderen Text sei die Bezeichnung auch nicht durch Fettdruck hervorgehoben, so dass der Käufer visuell durch den restlichen Text davon abgelenkt würde. Ein solch versteckt angebrachter Ausschluss sei unwirksam.

Der Käufer könne daher die 4.400 Euro zurückverlangen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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