03.12.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil20.02.2015

Telekom muss für wettbe­wer­bs­widriges Verhalten eines Mitarbeiters einstehenUnternehmen droht bei weiterem Verstoß Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro

Das Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hat der Telekom Deutschland GmbH untersagt, im Namen der EWE TEL GmbH Kunden aufzusuchen und dort unwahre Behauptungen aufzustellen, um sie letztlich zu einem Vertrags­ab­schluss bei der Telekom zu bewegen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein erkennbar für die Telekom arbeitender Mitarbeiter soll in Apen eine Kundin der EWE TEL aufgesucht und behauptet haben, er komme im Auftrag der EWE TEL. In der Nachbarschaft habe es Beschwerden über zu langsame Inter­net­ver­bin­dungen gegeben, soll der Werber der Kundin verraten haben. Er führte einen sogenannten Speedtest durch und stellte fest, dass der Inter­ne­t­an­schluss mit einer Geschwindigkeit von 7.900 kbit/s arbeitete. Der Werber soll darüber hinaus der Kundin erklärt haben, die Telekom beabsichtige, vor Ort schnellere Inter­net­ver­bin­dungen einzurichten. Er empfahl der Kundin den Abschluss eines "Call & Surf Comfort"-Vertrages mit der Telekom, der eine Inter­net­ver­bindung mit 16.000 kbit/s ermögliche. Die Kundin willigte ein, widerrief aber später den Vertrag.

LG bejaht Unter­las­sungs­an­spruch

Gegen das Vorgehen des Werbers wendete sich die EWE TEL mit einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Oldenburg folgte dem Vorbringen der EWE TEL und gab dem Unter­las­sungs­be­gehren weitgehend statt.

OLG Untersagt Telekom Kundenbesuche im Namen der EWE TEL

Die Berufung der Telekom hatte vor dem Oberlan­des­gericht Oldenburg nur geringen Erfolg. Die Richter folgten der Beweiswürdigung des Landgerichts und untersagten der Telekom, ohne entsprechenden Auftrag im Namen der EWE TEL aufzutreten und wahrheitswidrig zu behaupten, Kunden der EWE TEL hätten sich über zu langsames Internet beschwert und die Telekom würde die Leitungen beim Kunden digitalisieren.

Verhalten des Mitarbeiters war wettbe­wer­bs­widrig

Das Oberlan­des­gericht stellte fest, dass die Telekom im Streit mit der EWE TEL für das Verhalten ihres Mitarbeiters einstehen müsse. Dieser habe sich wettbewerbswidrig verhalten und in mehrfacher Hinsicht die Kundin belogen: So habe er wahrheitswidrig behauptet, dass er als Mitarbeiter der Telekom im Auftrag der EWE TEL komme und sich Nachbarn über zu langsame Inter­net­ver­bin­dungen beschwert hätten. Ferner sei auch die Ankündigung falsch gewesen, die Telekom plane in dem Wohnviertel der Kundin die Digitalisierung der Inter­net­lei­tungen und damit eine Beschleunigung der Verbindung.

Im Fall eines Verstoßes gegen das Urteil droht der Telekom ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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