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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss17.04.2026

Autokäufer muss nach E-Mail-Betrug doppelt zahlen: Überweisung des Kaufpreises auf ein falsches Konto entbindet den Käufer nicht von seiner ZahlungsschuldKeine Befreiung von der Kaufpreisschuld nach Man-in-the-Middle-Angriff

Wer aufgrund einer manipulierten E-Mail den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto von Betrügern überweist, ist gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verkäufer den Schaden durch ein eigenes pflichtwidriges Verhalten verursacht oder mitverursacht hat. Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts mit einem bereits im April dieses Jahres ergangenen Beschluss entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Oldenburg bestätigt.

Der Beklagte hatte Ende 2024 bei der Klägerin, einem Autohaus im Raum Oldenburg, einen gebrauchten Pkw zum Preis von knapp 17.000 Euro gekauft. Einige Tage nach Vertragsschluss bat die Tochter des Käufers beim Autohaus per E-Mail darum, ihr die Kontodaten des Autohauses mitzuteilen, damit ihr Vater den Kaufpreis überweisen könne. In diese Kommunikation wurde von unbekannten Dritten eingegriffen, sogenannter Man-in-the-Middle-Angriff.

Die Dritten übersandten die E-Mail von einer nicht der Tochter des Käufers gehörenden E-Mail-Adresse an das Autohaus, worauf dieses antwortete. Die im pdf-Anhang der E-Mail des Autohauses genannte IBAN wurde von den Unbekannten abgeändert und ging so manipuliert bei der Tochter des Käufers ein. Der Käufer überwies den Kaufpreis letztlich auf das Konto der Unbekannten statt auf das Konto des Autohauses.

Fahrzeu­g­übergabe und spätere Entdeckung des Betrugs

Das Fahrzeug wurde anschließend wie vereinbart vom Autohaus an den Käufer übergeben. Erst später stellte sich heraus, dass der Kaufpreis nie beim Verkäufer angekommen war. Das Geld wurde von dem Konto der Unbekannten unmittelbar ins Ausland transferiert.

Das Autohaus erhob schließlich Klage auf Zahlung des Kaufpreises vor dem Landgericht Oldenburg. Dieses entschied mit Urteil vom 21. November 2025, dass der Käufer die knapp 17.000 Euro noch einmal zahlen muss. Der Zahlungs­an­spruch des Autohauses aus dem Kaufvertrag sei durch die Zahlung an die Unbekannten nicht erfüllt worden. Dass der Käufer gutgläubig auf die manipulierte Bankverbindung vertraut hatte, ändere daran nichts.

Keine Sorgfalts­pflicht­ver­let­zungen oder EDV-Mängel beim Autohaus

Der Käufer hatte die Ansicht vertreten, das Autohaus habe den Betrug durch unzureichende Sicher­heits­maß­nahmen erst ermöglicht, weswegen das Zahlungs­ver­langen rechts­miss­bräuchlich sei. Dafür sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte. Die Ermittlungen hatten vielmehr ergeben, dass die unbekannten Täter die E-Mail während der Übertragung abgefangen und verändert hatten. Ein Angriff etwa auf die Computersysteme des Autohauses konnte nicht festgestellt werden. Besondere Sicher­heits­ver­fahren für den E-Mail-Verkehr waren zwischen den Vertrags­parteien nicht vereinbart worden. Auch den vom Käufer geltend gemachten Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verneinte das Gericht (vgl. zu dieser Problematik E-Mail eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vornehmen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil v. 18.12.2024 - 12 U 9/24 -)'>).

Fehlende Prüfung des Geldeingangs begründet keine Haftung

Außerdem stellte das Landgericht heraus, dass das Autohaus nicht verpflichtet war, vor der Fahrzeu­g­übergabe den Zahlungseingang zu kontrollieren. Diese Kontrolle hätte vor allem dem eigenen Schutz des Verkäufers gedient. Dass dieser darauf verzichtet habe, begründe keine Haftung gegenüber dem Käufer.

Oberlan­des­gericht bestätigt erstin­sta­nz­liches Urteil

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte der beklagte Käufer Berufung zum Oberlan­des­gericht Oldenburg ein. Dessen 5. Zivilsenat hat das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 17. April 2026 bestätigt. Der Kaufpreis­an­spruch des Verkäufers sei nicht erfüllt worden. Ein möglicher Schaden­s­er­satz­an­spruch des Käufers gegen das Autohaus scheide bereits deswegen aus, weil die Tochter des Beklagten selbst den Übermitt­lungsweg per E-Mail gewählt hatte, als sie das Autohaus aufforderte, ihr die Kontodaten auf diesem Wege zukommen zu lassen.

Der Beklagte muss daher noch einmal zahlen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

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