21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil14.05.2014

Haft­pflicht­versicherung muss für Schadens­ersatz­an­sprüche für irrtümliches Fällen von Bäumen auf fremdem Grund aufkommenOLG Oldenburg: Beim Fällen der Bäume auf fremdem Grundstück hat sich Risiko des täglichen Lebens verwirklicht

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass die Haft­pflicht­versicherung für Schadens­ersatz­an­sprüche aufkommen muss, die entstanden sind, weil der Versicherte irrtümlich Bäume auf einem fremden Grundstück gefällt hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte von seiner Haftpflichtversicherung die Übernahme eines von ihm verursachten Schadens. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Landkreis Emsland. Das Grundstück, das an die Landesstraße L 54 grenzt hatte er an einen Landwirt verpachtet. Der Pächter wandte sich zu Beginn des Jahres 2013 an den Kläger mit der Bitte, diverse Bäume entlang der L 54 zu beseitigen, weil ihre Äste in die Ackerfläche hineinragten und die Bewirtschaftung behinderten. Der Kläger kam dieser Bitte nach. Er ging dabei davon aus, dass die Bäume auf seinem Grundstück standen.

Nieder­säch­sische Landesbehörde macht wegen gefällter Bäume Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen den Kläger geltend

Tatsächlich stand jedenfalls ein Teil der 15 gefällten Bäume auf öffentlichem Grund. Im März 2013 machte deshalb die Nieder­säch­sische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen den Kläger geltend. Der Kläger begehrte von seiner Haftpflicht­ver­si­cherung die Übernahme des Schadens. Dies lehnte der Versicherer ab.

Risiko des Fällens fremder Bäume gehört weder zu Grundbesitzer-, noch zu Betrie­bs­haft­pflicht­ver­si­cherung

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg stellte fest, dass das irrtümliche Fällen der auf fremden Grund stehenden Bäume von der Haftpflicht­ver­si­cherung gedeckt ist und der Versicherer den Schaden übernehmen muss. Es habe sich bei dem Fällen der Bäume auf einem fremden Grundstück ein Risiko des täglichen Lebens verwirklicht, so das Oberlan­des­gericht. Die Leistungs­pflicht sei auch nicht ausgeschlossen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger vorsätzlich die falschen Bäume gefällt habe. Darüber hinaus gehöre das Risiko des Fällens fremder Bäume weder zu einer Grundbesitzer-, noch zu einer Betrie­bs­haft­pflicht­ver­si­cherung. Die Fällungen seien auf Wunsch des Pächters ausgeführt worden, stünden aber sonst mit der Verpachtung in keinem Zusammenhang. Im Übrigen sei der Schaden nicht durch die Arbeiten auf dem klägerischen Grundstück entstanden, sondern weil der Kläger auf einem fremden Grundstück tätig geworden war.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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