23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 26538

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Beschluss29.01.2018Oberlandesgericht Oldenburg4 WF 11/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 601Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 601
  • NJW 2018, 1766Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1766
  • NJW-RR 2018, 453Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 453
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Oldenburg, Beschluss21.12.2017, 6 F 2161/17 RL
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss29.01.2018

Eigenmächtige Verfügung über Sparvermögen des Kindes durch ein Elternteil begründet Auskunfts­an­spruch des anderen ElternteilsAuskunfts­an­spruch aufgrund gemeinsamer elterlicher Sorge

Verfügt ein Elternteil über das Sparvermögen des Kindes, so steht dem anderen Elternteil ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib des Vermögens zu, wenn beiden Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu steht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall lebten die miteinander verheirateten Eltern eines achtjährigen Sohnes getrennt. Der Sohn lebte bei der Mutter. Jedoch stand beiden Eltern die elterliche Sorge zu. Nachdem die Kindesmutter eigenmächtig das Sparvermögen des Sohnes in Höhe von über 15.000 EUR abhob, verlangte der Kindesvater Auskunft über den Verbleib des Vermögens. Da die Mutter sich weigerte die Auskunft zu erteilen, legte der Vater einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht Oldenburg ein.

Amtsgericht hält lediglich Kind für auskunfts­be­rechtigt

Das Amtsgericht Oldenburg erkannte lediglich dem Kind ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib seines Vermögens zu, da diesem bei einer unberechtigten Vermö­gens­ver­fügung ein Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen die Mutter zu stehen könne. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Rechtsmittel ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Auskunfts­an­spruch des Kindesvaters

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Ihm stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Die Verfügung über das Sparvermögen des gemeinsamen Kindes in einer Höhe von über 15.000 EUR stelle eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, über die die Eltern aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts nur gemeinsam haben entscheiden dürfen. Wegen der unbefugten eigenmächtigen Verfügung der Kindesmutter über das Barvermögen des Kindes und des gemeinsamen Sorgerechts stehe dem Kindesvater ein Auskunfts­an­spruch aus § 242 BGB zu. Ein etwaiger Auskunfts­an­spruch des Kindes bezüglich einer Geltendmachung von Schaden­s­er­satz­ansprüchen sei hiervon strikt zu trennen.

Sorgerecht beinhaltet Auskunfts­pflicht zwischen Eltern

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zeige der § 1686 BGB, der ein Auskunfts­an­spruch des umgangs­be­rech­tigten Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes regle, dass dem Sorgerecht eine Auskunftspflicht zwischen den Eltern nicht fremd sei.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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