21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss25.11.2015

Vater steht auch ohne Umgangsrecht Auskunfts­an­spruch über Entwicklung seines Kindes zuVerlangte Auskunft­s­er­teilung widerspricht nicht dem Kindeswohl

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass ein Vater, dem weder die elterliche Sorge noch ein Umgangsrecht zustehen, von der Kindesmutter dennoch in regelmäßigen Abständen Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangen kann.

Der 1988 geborene Antragsteller und die 1990 geborene Beteiligte sind getrennt lebende Eltern ihrer im Juli 2010 geborenen Tochter. Die elterliche Sorge steht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein der Mutter zu, ein Umgangsrecht hat der Vater, der zwischen­zeitlich inhaftiert war, nicht. Der Vater verlangte von der Mutter im halbjährigen Abstand zwei Bilder des Kindes und Auskunft über die Entwicklung. Dabei hatte er eingeräumt, gegenüber der Kindesmutter Gewalt ausgeübt zu haben. Die Kindesmutter hatte geltend gemacht, dass der Vater auch gegenüber dem Kind gewalttätig gewesen sei und kein Interesse an dem Kind habe. Die Mutter hielt den Antrag für rechts­miss­bräuchlich.

Amtsgericht bejaht Auskunfts­an­spruch des Kindsvaters

Einer seinerzeit einver­nehm­lichen Regelung der Eltern folgend entschied das Amtsgericht Bottrop (Familiengericht), dass das Vater alle sechs Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes erhalte, die er Dritten nicht zugänglich und nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen dürfe.

Kindesmutter legt Beschwerde ein

Gegen den Beschluss des Famili­en­ge­richts legte die Kindesmutter Beschwerde ein und verwies darauf, dass der Vater in einem Chat mit dem Bruder der Mutter ihr und dem Kind gegenüber hasserfüllte Parolen geäußert und mit einer Kindes­ent­führung gedroht habe. Er habe kein Interesse an dem Kind, es gehe ihm darum Macht über sie auszuüben und um Rache für seine gekränkte Ehre.

OLG: Voraussetzungen des Auskunfts­an­spruches erfüllt

Die Beschwerde blieb vor dem Oberlan­des­gericht Hamm erfolglos. Der 2. Senat für Familiensachen bestätigte den Beschluss des Famili­en­ge­richts Bottrop. Die Voraussetzungen eines Auskunfts­an­spruches gemäß § 1686 Bürgerliches Gesetzbuch seien erfüllt. Der Vater habe ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft. Er habe keine andere Möglichkeit, Informationen über seine Tochter zu erhalten, die die Mutter ohne weiteres geben könne.

Untersagung des persönlichen Kontakts steht Auskunfts­ver­pflichtung der Mutter nicht entgegen

Die Erteilung der verlangten Auskunft widerspreche nicht dem Kindeswohl. Insoweit sei ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts führten, genügten nicht. Die verlangte Auskunft könne aber dann abgelehnt werden, wenn der antragstellende Elternteil mit der Auskunft lediglich rechts­miss­bräuchliche Ziele verfolge. Von einer derartigen Missbrauchs­absicht sei beim Antragsteller nicht auszugehen. In dem Chat habe der Antragsteller nicht mit einer Kindes­ent­führung gedroht, eine solche habe allein der Bruder der Mutter angesprochen. Der Chat lasse auch nicht erkennen, dass der Antragsteller das Kind anfeinde oder sich an der Mutter rächen wolle. Soweit Drohungen gegenüber dem Bruder und der Mutter ausgesprochen worden seien, handele es sich um wenig erwachsenes Imponiergehabe, das durch Provokationen des Bruders ausgelöst worden sei. Der aufgrund der Äußerungen des Vaters verständliche Wunsch der Mutter, keinen persönlichen Kontakt zum Vater haben zu müssen, stehe ihrer Auskunfts­ver­pflichtung nicht entgegen, weil die Auskunft nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden müsse.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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