21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Hinweisverfügung26.09.2018

Trennung und Umzug: Kein Anspruch auf mehr Unterhalt für gemeinsames Kind zum Besuch einer PrivatschuleIntegration im neuen Lebensumfeld kann auch auf kostenfreier staatlicher Schule gefördert werden

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Kindsmutter nach der Trennung vom Kindsvater und Umzug in ein anderes Bundesland keinen Anspruch auf mehr Unterhalt hat, damit das gemeinsame Kind am neuen Wohnort eine Privatschule besuchen kann.

Im zugrunde liegenden Fall war eine Kindesmutter nach der Trennung mit der Tochter aus Ostdeutschland nach Oldenburg umgezogen. Sie verlangte vom Kindesvater zusätzlichen Unterhalt für die Kosten, die dadurch entstehen, dass das Mädchen am neuen Wohnort eine Privatschule besucht. Das Kind sei durch die Trennung und den Umzug belastet, so dass die geringere Klassengröße einer Privatschule vorzugswürdig und für die Integration in das neue Lebensumfeld wichtig sei.

Sachlicher Grund für Besuch einer Privatschule nicht ersichtlich

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, das eine Erhöhung der Unter­halts­ver­pflichtung abgelehnt hatte. Auch wenn die Eltern sich während der Zeit des Zusammenlebens dafür entschieden hätten, dass die Tochter eine Privatschule besuchen solle, könne hieraus keine dauerhafte Zustimmung abgeleitet werden. Mit der Trennung und insbesondere mit dem Umzug nach Oldenburg sei eine ganz neue Situation entstanden. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule. Die Integration im neuen Lebensumfeld könne auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden. Auch das Argument der Mutter, die Tochter müsse bei Versagung des Unterhalts jetzt erneut einen Schulwechsel verkraften, fruchtete nicht. Die von der Mutter durch die Einschulung auf der Privatschule geschaffene Tatsache könne die Schulwahl nicht nachträglich rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass beide Eltern in beengten finanziellen Verhältnissen lebten.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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