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Dokument-Nr. 7062

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Sozialgericht Speyer Urteil15.08.2008

Hartz IV: Schulgeld für Privatschule ist kein Einkommen nach dem SGB II

Das von einem Vater für seine Kinder gezahlte Schulgeld zum Besuch einer Privatschule ist beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. So lautet ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Speyer.

Für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin, einer allein­er­zie­henden Mutter, und ihren zwei Söhnen zunächst monatliche Leistungen in Höhe von 329,08 EUR. Die beiden Söhne besuchen seit August bzw. September 2007 Privatschulen. Nachdem die Beklagte Kenntnis davon erlangt hatte, dass das zu zahlende Schulgeld der frühere Ehemann der Klägerin und Vater der gemeinsamen Söhne unmittelbar an die Schulverwaltung überweist, hob sie ihre ursprüngliche Leistungs­be­wil­ligung ab dem 1. Oktober 2007 auf. Später korrigierte sie diese Entscheidung und gewährte der Klägerin und den zwei Söhne für den Zeitraum von August bis Dezember 2007 monatlich noch einen Betrag von 3,79 EUR. Gegen diese Leistungs­kürzung erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, dass beide Kinder Problemkinder seien, weshalb der Besuch von Privatschulen zwingend erforderlich sei. Die Schul­geld­zah­lungen seien zweckgebunden, würden freiwillig erbracht und stünden zum Bestreiten des Lebens­un­terhalts nicht zur Verfügung. Die Beklagte wies den Widerspruch allerdings zurück, weil der Bedarf der Söhne unter anderem durch die Schul­geld­zah­lungen des Vaters gedeckt sei. Das Schulgeld sei als Einkommen anzusehen.

Gericht: Zahlungen waren ganz offensichtlich zweckgebunden

Diese Auffassung teilten die Speyerer Sozialrichter nicht. Wenn schon vom Schüler-BAföG zu zahlendes Schulgeld bei den Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen angerechnet werden darf, so muss dies erst Recht in den Fällen gelten, in denen die finanzielle Unterstützung durch einen Dritten den Leistungs­emp­fängern überhaupt nicht zufließt und die freiwillig gezahlten Aufwendungen ganz offensichtlich zweckgebunden mit dem Besuch der Schule verknüpft sind. Die Klägerin hat durch die Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass das Schulgeld direkt vom Konto ihres geschiedenen Ehemannes an die Privatschulen überwiesen wird. Wie sie und ihre Söhne dieses Geld dann für Lebensunterhalt hätten verwenden sollen, hat die Beklagte hingegen nicht darlegen können, was im Übrigen auch weder theoretisch noch praktisch vorstellbar ist. Außerdem ist, so die Richter weiter, gesetzlich geregelt, dass Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Hartz-IV-Leistungen dienten, dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt sind. Hiervon war vorliegend aber auszugehen, weil die Klägerin über die Zuwendungen ihres geschiedenen Ehemannes weder verfügen konnte noch darauf Zugriff hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 28.11.2008

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