Dokument-Nr. 23822
Permalink https://urteile.news/
- Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen SohnBundesgerichtshof, Beschluss12.02.2014, XII ZB 607/12
- Kinder müssen bei schweren Verfehlungen der Eltern keinen Elternunterhalt zahlenOberlandesgericht Oldenburg, Urteil25.10.2012, 14 UF 80/12
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss04.01.2017
Elternunterhalt: Kinder haften nicht in jedem Fall für ElternGrobe Verfehlungen des unterhaltsbedürftigen Elternteils können Möglichkeit der Inanspruchnahme des Kindes ausschließen
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Unterhaltsverpflichtung eines erwachsenen Kindes entfallen kann, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Vater über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Vater hatte darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle.
Kontaktabbruch stellt grobe Verfehlung gegenüber der Tochter dar
Das Oberlandesgericht Oldenburg verwies in seiner Entscheidungsbegrünung darauf, dass ein solcher Kontaktabbruch eine grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht darstelle. Der Kontaktabbruch sei auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters führten noch nicht zu einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses.
Grobe Verfehlung führt zum Verlust des Unterhaltsanspruchs
Zwar stelle ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führe. Vorliegend komme aber neben den Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Die Tochter habe als Kind nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden. Sie habe auch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen. Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss23822
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.