21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss04.01.2017

Elternunterhalt: Kinder haften nicht in jedem Fall für ElternGrobe Verfehlungen des unterhalts­bedürftigen Elternteils können Möglichkeit der Inanspruchnahme des Kindes ausschließen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Unterhalts­verpflichtung eines erwachsenen Kindes entfallen kann, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhalts­verpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Vater über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwer­b­s­tä­tigkeit nachzugehen. Der Vater hatte darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle.

Kontaktabbruch stellt grobe Verfehlung gegenüber der Tochter dar

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg verwies in seiner Entschei­dungs­be­grünung darauf, dass ein solcher Kontaktabbruch eine grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht darstelle. Der Kontaktabbruch sei auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Kranken­haus­auf­enthalt des Vaters führten noch nicht zu einer Wieder­her­stellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses.

Grobe Verfehlung führt zum Verlust des Unter­halts­an­spruchs

Zwar stelle ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unter­halts­an­spruchs führe. Vorliegend komme aber neben den Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Die Tochter habe als Kind nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden. Sie habe auch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen. Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen müsse.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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