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- NJW-RR 2017, 1221Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1221
- Amtsgericht Osnabrück, Beschluss16.01.2017, 18 VI 1295/16
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss10.05.2017
Auszubildende bekommt Kind vom Chef: Unwirksamkeit des Ehevertrags aufgrund Benachteiligung der finanziell unterlegenen EhefrauAusschluss des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs sowie Ausschluss des nachehelichen Unterhalts
Beabsichtigt eine Auszubildende ihren deutlich älteren Chef zu heiraten, weil sie zusammen ein Kind erwarten, so ist der in diesem Zusammenhang geschlossene Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn dadurch zu Lasten der Ehefrau der Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie größtenteils der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen wird. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 23-jährige Auszubildende in einer Tierarztpraxis erwartete im Jahr 1993 ein Kind von ihrem etwa 20 Jahre älteren Chef, dem Eigentümer der Praxis. Aufgrund der Schwangerschaft wollten die zukünftigen Eltern heiraten. In diesem Zusammenhang wurde ein Ehevertrag geschlossen, wodurch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und stattdessen Gütertrennung vereinbart wurde. Zudem wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und der nacheheliche Unterhalt der Ehefrau auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs des jüngsten Kindes beschränkt. Während der Ehe wurden insgesamt drei Kinder geboren. Nachdem der Ehemann im August 2016 verstarb, beantragte die Ehefrau einen Erbschein, der sie zu ½ und die Kinder zu je 1/6 als Erben ausweisen sollten. Sie ging dabei von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus.
Amtsgericht wies Antrag zurück
Das Amtsgericht Osnabrück wies den Antrag zurück. Im Hinblick auf den durch Ehevertrag vereinbarten Güterstand der Gütertrennung könne die Ehefrau nicht die Hälfte des Nachlasses geltend machen, da der Ausgleich des Zugewinns im Todesfall ausgeschlossen sei. Die Ehefrau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Sie führte an, dass der Ehevertrag wegen einseitiger Benachteiligung unter Ausnutzung ihrer Unterlegenheit und Zwangslage sittenwidrig sei.
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Hälfte des Nachlasses
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ihr stehe ein Anspruch auf den beantragten Erbschein zu, da sie ihren Ehemann zur Hälfte beerbe. Das ergebe sich aus der Summe ihres Erbteils nach § 1931 Abs. 1 BGB und dem Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 1 BGB im Todesfall.
Ausschluss der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag unwirksam
Zwar haben die Ehegatten durch den Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen, so das Oberlandesgericht. Der Ehevertrag sei aber wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, da er die Ehefrau unangemessen benachteilige.
Sittenwidrigkeit des Ehevertrags
Zwar mögen nach Auffassung des Oberlandesgerichts die einzelnen Regelungen für sich genommen nicht unzulässig sein. Jedoch ergebe sich aus ihrer Summe eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau. Sie verliere durch die Regelungen jegliche Teilhabe am in der Ehe erworbenen Vermögen und verliere mit der Vollendung des 8. Lebensjahrs des jüngsten Kindes jede Teilhabe an dem eheprägenden Einkommen des Ehemanns. In dem unausgewogenen Vertragsinhalt spiegele sich eine auf ungleiche Verhandlungspositionen basierende Dominanz des Ehemanns und damit eine Störung der Vertragsgleichheit wieder, welches die verwerfliche Gesinnung des Ehemanns begründe. Es liege nahe, dass die Ehefrau den Ehevertrag abgeschlossen habe, weil das Kind dann innerhalb der Ehe habe geboren werden können. Sie sei dem Ehemann aufgrund des Altersunterschieds in Lebenserfahrung und aufgrund der unterschiedlichen Bildung unterlegen gewesen. Hinzu sei gekommen, dass sie als Auszubildende auch ihrem Arbeitgeber gegenübergestanden habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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