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- FamRB 2018, 172Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2018, Seite: 172
- FamRZ 2018, 577Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 577
- NJW 2018, 1015Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1015
- NJW-Spezial 2018, 164Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 164
- Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Beschluss22.10.2015, 983 F 96/14
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss22.12.2016, 2 UF 147/15
Bundesgerichtshof Beschluss17.01.2018
BGH: Verzicht eines von Ausweisung bedrohten Ausländers auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt durch Ehevertrag begründet dessen UnwirksamkeitUnwirksamer Ehevertrag aufgrund Sittenwidrigkeit
Verzichtet eine ausländische Frau zu Gunsten des einkommensstärkeren Manns anlässlich der Eheschließung mittels eines Ehevertrags auf den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und Unterhalt, so ist der Ehevertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig und somit unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Eheschließung im Jahr 1997 verlangte der zukünftige Ehemann von seiner zukünftigen Ehefrau den Abschluss eines Ehevertrags. Die künftige Ehefrau kam im Jahr 1994 als Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien. Ihr drohte in Deutschland ohne die Heirat die Abschiebung. Durch den Ehevertrag verzichtete die Ehefrau zu Gunsten des einkommensstärkeren Ehemanns auf den Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt. Die Ehe scheiterte einige Jahre später. Im Zusammenhang mit der Scheidung im Jahr 2014 beantragte die Ehefrau Auskünfte zum Vermögen des Ehemanns zwecks Zugewinnausgleichs.
Amtsgericht wies Antrag zurück, Oberlandesgericht gab ihm statt
Während das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Antrag mit Blick auf den Verzicht des Zugewinnausgleichs durch den Ehevertrag zurückwies, gab ihm das Oberlandesgericht Hamburg statt. Seiner Auffassung nach sei der Ehevertrag aufgrund des Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. Die Ehegatten haben eine evident einseitige und nicht gerechtfertigte Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau vereinbart. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns.
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Unwirksamkeit des Ehevertrags
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Ehemanns zurück. Der Ehefrau stehen die Auskunftsansprüche zu. Zwar habe der Ehevertrag den Zugewinnausgleich ausgeschlossen, der Vertrag sei aber wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam.
Einseitige Benachteiligung der Ehefrau durch Ehevertrag
Der objektive Gehalt der Gesamtregelung ziele nach Ansicht des Bundesgerichtshofs erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau ab. Die Regelungen im Ehevertrag dienen nur dem Interesse des Ehemanns als dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten mit dem höheren Einkommen und der höheren Vermögensbildung in der Ehezeit.
Ausnutzung der Angewiesenheit der Ehefrau auf Eingehung der Ehe
Auch subjektiv erweise sich der Ehevertrag als sittenwidrig, so der Bundesgerichtshof. Zwar begründe das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen zu wollen, für sich genommen auch bei Vorliegen eines Einkommens- und Vermögensgefälles für den anderen Ehegatten in der Regel noch keine Zwangslage, aus der ohne Weiteres auf eine gestörte Vertragsgleichheit geschlossen werden könne. Etwas anderes gelte aber, wenn der mit dem Verlangen nach dem Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen sei. So lag der Fall hier. Es liege auf der Hand, dass sich ein ausländischer Vertragspartner bei der Aushandlung eines Ehevertrags in einer deutlich schlechteren Verhandlungsposition befinde, wenn er seinen Lebensplan, dauerhaft unter Verbesserung seiner Lebensverhältnisse in Deutschland ansässig und erwerbstätig zu werden, nur unter der dem anderen Vertragspartner bekannten Voraussetzungen der Eheschließung verwirklichen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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