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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss23.10.2017

Großeltern steht nicht zwingend Anspruch auf Umgangsrecht mit dem Enkelkind zuUmgangsrecht mit dem Enkelkind muss dem Wohl des Kindes dienen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass Großeltern nur dann ein Umgangsrecht mit dem Enkelkind zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, also seiner Entwicklung förderlich ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar aus Moormerland verlangte regelmäßigen Umgang mit ihrem 7-jährigen Enkel. Sie hatten sich mit ihrer Tochter, der Kindesmutter, überworfen und ihr auf die Mailbox gesprochen, sie würden ihr nicht noch einmal verzeihen; wenn sie ihren Enkel wiedersähen, würden sie ihm "die Wahrheit" sagen. Die Großeltern lehnten es auch ab, den Enkel nur im Haushalt der Mutter in deren Anwesenheit zu besuchen. Sie strebten ausdrücklich einen sogenannten unbegleiteten Umgang mit dem Kind allein an.

Amts- und Oberlan­des­gericht lehnen Umgangsrecht der Großeltern ab

Das Amtsgericht Leer lehnte ein Umgangsrecht der Großeltern ab. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg bestätigte diese Entscheidung. Großeltern hätten nur dann ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes diene, also seiner Entwicklung förderlich sei. Etwas Anderes gelte, wenn das Kind aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern in einen Loyali­täts­konflikt geraten könne. Dies sei hier angesichts der kompromisslosen Haltung der Großeltern gegenüber der Kindesmutter zu befürchten.

Entscheidend für Umgangsrecht ist allein Kindeswohl

Es komme in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, welche Seite den Konflikt verschuldet habe, da es allein um das Kindeswohl gehe. Im Übrigen habe sich die Kindesmutter im vorliegenden Falle durchaus konstruktiv gezeigt und einen Umgang in ihrem Haushalt angeboten. Die Großeltern seien dagegen nicht bereit, den Erzie­hungs­vorrang der Kindesmutter für den Enkel zu akzeptieren und zweifelten ihre Erzie­hungs­fä­higkeit an.

Recht der Großeltern auf unbegleiteten Umgang für Kindeswohl nicht förderlich

Vor dem gesamten Hintergrund könne nicht festgestellt werden, dass ein Recht der Großeltern auf unbegleiteten Umgang dem Kindeswohl förderlich sei. Der Antrag der Großeltern war daher abzulehnen, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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