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- BGH: Nichteinhaltung der Formvorschrift führt zur Deckelung der rechtsanwaltlichen Vergütung auf gesetzliche GebührenBundesgerichtshof, Urteil22.10.2015, IX ZR 100/13
- Gebührenrahmen des RVG überschreitende Anwaltskosten sind keine außergewöhnlichen BelastungenFinanzgericht Münster, Urteil19.02.2015, 12 K 3703/13 G
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss09.02.2017
Rechtsanwalt behält auch nach Kündigung des Mandats seinen VergütungsanspruchKlage auf Rückzahlung eines bereits gezahlten Anwaltshonorars erfolglos
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch behält. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht hat.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von den beiden beklagten Anwälten, die gemeinsam eine Kanzlei im Ammerland betreiben, die Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars gefordert. Der Kläger hatte trotz des bestehenden Mandatsverhältnisses einen weiteren Anwalt in der gleichen Sache beauftragt. Dieser hatte dann auch gleich mit dem zuständigen Richter telefoniert, ohne seine Berufskollegen darüber zu informieren. Die beiden beklagten Anwälte hatten daraufhin erklärt, das Mandat niederlegen zu wollen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter mit dabei sein sollte.
Der Kläger erklärte kurz darauf, dass er das Angebot der Mandatsniederlegung annehme und klagte vor dem Landgericht Oldenburg auf Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars.
Ankündigung der Mandatsniederlegung bei Weiterbeschäftigung eines zusätzlichen Anwalts nicht vertragswidrig
Die Klage blieb ohne Erfolg, ebenso wie die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Klägers. Die beklagten Anwälte behielten ihren Vergütungsanspruch, so das Gericht. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn sie sich selbst vertragswidrig verhalten hätten. Dies sei aber nicht der Fall. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Parteien die Einbeziehung eines weiteren Rechtsanwalts vereinbart hätten. Auch die Ankündigung, das Mandat niederlegen zu wollen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter beauftragt bleibe, stelle kein vertragswidriges Verhalten dar. Der eigenmächtige Anruf des neuen Anwalts bei dem zuständigen Richter sei geeignet gewesen, den Ruf der beklagten Anwälte zu schädigen. Vor diesem Hintergrund sei die Ankündigung, das Mandat niederlegen zu wollen, gerechtfertigt gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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