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Dokument-Nr. 28226

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Urteil04.09.2018Oberlandesgericht Oldenburg2 U 58/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 863Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 863
  • NJW-Spezial 2018, 750Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 750
  • NZBau 2019, 303Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2019, Seite: 303
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Oldenburg, Urteil03.05.2018, 17 O 1280/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil04.09.2018

Fehlende CE-Kennzeichnung begründet allein keine Mangel­haf­tigkeitCE-Kennzeichnung bietet keine Gewähr für Einhaltung deutscher Sicher­heits­anforderungen

Die fehlende CE-Kennzeichnung an einem Produkt begründet für sich genommen keine Mangel­haf­tigkeit. Die Kennzeichnung bietet keine Gewähr dafür, dass das Produkt den deutschen Sicher­heits­anforderungen entspricht. Vielmehr definiert es nur einheitliche Prüfstandards. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer eines Wohngrundstücks im Jahr 2017 vor dem Landgericht Oldenburg gegen eine Tür- und Fensterbaufirma auf Zahlung von Schadensersatz. Die Firma hatte im Juli 2015 Türen und Fenster mit Rollläden in das Wohnhaus eingebaut. Die Grund­s­tücks­ei­gentümer behaupteten nunmehr, die Fenster und Türen seien mangelhaft und stützten dies unter anderem darauf, dass die Produkte keine CE-Kennzeichnung aufwiesen. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Firma.

Fehlende CE-Kennzeichnung stellt keinen Mangel dar

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied, dass allein wegen des Fehlens der CE-Kennzeichnung kein Mangel vorliege. Die Kennzeichnung gewährleiste nicht die Bauwerks­si­cherheit, sondern bezwecke vornehmlich, die technischen Anforderungen an Bauprodukte europäisch zu harmonisieren und dadurch den Handel mit Bauprodukten im Binnenmarkt zu erleichtern. Sie definiere allein einheitliche Prüfstandards. Die CE-Kennzeichnung biete keinerlei Gewähr dafür, dass das Bauprodukt den nationalen durch Gesetz festgelegten Sicher­heits­an­for­de­rungen entspricht.

Keine Vermutung der Mangelfreiheit noch der Mangel­haf­tigkeit

Nach dem oben Gesagten folge nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts aus dem Umstand, dass ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung verwendet wurde, kein Anscheinsbewies dafür, dass dieses Produkt die in Deutschland im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB "übliche" Beschaffenheit aufweise. Genauso wenig führe das Verwenden eines Bauprodukt ohne CE-Kennzeichnung zu der unwiderlegbaren Annahme einer mangelhaften Leistung oder einer tatsächlichen Vermutung, dass das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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