21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 17585

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Urteil18.10.1995Oberlandesgericht Oldenburg2 U 135/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJWE-MietR 1996, 194Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1996, Seite: 194
  • r+s 1996, 236Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1996, Seite: 236
  • VersR 1996, 1492Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1996, Seite: 1492
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil18.10.1995

Wasserschaden aufgrund Spülmaschine während einwöchiger Abwesenheit begründet grob fahrlässiges VerhaltenAlter der Maschine von 15 Jahren sowie ständiges unter Druck lassen des Wasserschlauchs begründet erhöhte Gefahr eines Wasserschadens

Kommt es während einer einwöchigen Abwesenheit eines Hauseigentümers zu einem Wasserschaden durch eine Spülmaschine, begründet dies ein grob fahrlässiges Verhalten. Dies kann zu einem Ausschluss des Versicherungs­schutzes führen. Denn mit der Gefahr eines Wasserschadens muss gerechnet werden. Dies gilt umso mehr als die Maschine bereits 15 Jahre alt ist und der Wasserschlauch ständig unter Druck belassen wird. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer einwöchigen Abwesenheit eines Hauseigentümers platzte der Zulaufschlauch zur Geschirrspülmaschine, so dass es zum Austritt eine großen Menge von Wasser kam. Dieses verursachte erhebliche Schäden im ganzen Haus. Der Hauseigentümer beanspruchte aufgrund des Vorfalls seine Versicherung. Diese lehnte jedoch eine Schadens­re­gu­lierung ab, da ihrer Meinung nach der Hauseigentümer grob fahrlässig handelte. Dieser wies hingegen jede Verant­wort­lichkeit zurück. Denn während seiner Abwesenheit habe sein Sohn, der im Haus eine eigene Wohnung unterhielt, die Spülmaschine genutzt und somit dafür Sorgen müssen, dass es nicht zu einem Wasserschaden kommt. Er erhob daher Klage.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied gegen den Hauseigentümer. Dieser habe keinen Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz gehabt. Zwar sei der Versi­che­rungsfall eingetreten, die Versicherung sei aber nach § 61 VVG (neu: § 82 VVG) von ihrer Leistungs­pflicht befreit gewesen. Denn der Hauseigentümer habe den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versi­che­rungsfalls

Grob fahrlässig handle, so das Oberlan­des­gericht weiter, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt, also die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt und nicht dasjenige beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Davon sei hier auszugehen gewesen. Der Hauseigentümer habe durch seine längere Abwesenheit einen besonders groben Sorgfalts­verstoß begangen. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass angesichts des Alters der Geschirr­spül­ma­schine von 15 Jahren und dessen, dass der Zulaufschlauch regelmäßig unter Druck belassen wurde, die Gefahrenlage auf der Hand lag.

Nutzung der Spülmaschine durch Sohn unerheblich

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei es zudem unerheblich gewesen, dass während der einwöchigen Abwesenheit der Sohn die Spülmaschine nutzte. Denn die Übertragung der Obhut über gefahrträchtige Sachen auf Dritte stelle einen Versi­che­rungs­nehmer nicht von seinen Sorgfalts­pflichten frei. Er müsse vielmehr im Rahmen der Auswahl- und Überwa­chungs­pflicht dafür sorgen, dass der Dritte die nach den Umständen gebotenen Siche­rungs­maß­nahmen beachtet. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Dem Hauseigentümer hätte schon bei Abreise bewusst sein müssen, dass eine sporadische Nutzung der Spülmaschine durch seinen Sohn keine effektive Vorsorge gegen einen derartigen Wasserschaden sein konnte.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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