Dokument-Nr. 17585
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- NJWE-MietR 1996, 194Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1996, Seite: 194
- r+s 1996, 236Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1996, Seite: 236
- VersR 1996, 1492Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1996, Seite: 1492
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil18.10.1995
Wasserschaden aufgrund Spülmaschine während einwöchiger Abwesenheit begründet grob fahrlässiges VerhaltenAlter der Maschine von 15 Jahren sowie ständiges unter Druck lassen des Wasserschlauchs begründet erhöhte Gefahr eines Wasserschadens
Kommt es während einer einwöchigen Abwesenheit eines Hauseigentümers zu einem Wasserschaden durch eine Spülmaschine, begründet dies ein grob fahrlässiges Verhalten. Dies kann zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes führen. Denn mit der Gefahr eines Wasserschadens muss gerechnet werden. Dies gilt umso mehr als die Maschine bereits 15 Jahre alt ist und der Wasserschlauch ständig unter Druck belassen wird. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer einwöchigen Abwesenheit eines Hauseigentümers platzte der Zulaufschlauch zur Geschirrspülmaschine, so dass es zum Austritt eine großen Menge von Wasser kam. Dieses verursachte erhebliche Schäden im ganzen Haus. Der Hauseigentümer beanspruchte aufgrund des Vorfalls seine Versicherung. Diese lehnte jedoch eine Schadensregulierung ab, da ihrer Meinung nach der Hauseigentümer grob fahrlässig handelte. Dieser wies hingegen jede Verantwortlichkeit zurück. Denn während seiner Abwesenheit habe sein Sohn, der im Haus eine eigene Wohnung unterhielt, die Spülmaschine genutzt und somit dafür Sorgen müssen, dass es nicht zu einem Wasserschaden kommt. Er erhob daher Klage.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied gegen den Hauseigentümer. Dieser habe keinen Anspruch auf Versicherungsschutz gehabt. Zwar sei der Versicherungsfall eingetreten, die Versicherung sei aber nach § 61 VVG (neu: § 82 VVG) von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen. Denn der Hauseigentümer habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Grob fahrlässig handle, so das Oberlandesgericht weiter, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt, also die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt und nicht dasjenige beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Davon sei hier auszugehen gewesen. Der Hauseigentümer habe durch seine längere Abwesenheit einen besonders groben Sorgfaltsverstoß begangen. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass angesichts des Alters der Geschirrspülmaschine von 15 Jahren und dessen, dass der Zulaufschlauch regelmäßig unter Druck belassen wurde, die Gefahrenlage auf der Hand lag.
Nutzung der Spülmaschine durch Sohn unerheblich
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es zudem unerheblich gewesen, dass während der einwöchigen Abwesenheit der Sohn die Spülmaschine nutzte. Denn die Übertragung der Obhut über gefahrträchtige Sachen auf Dritte stelle einen Versicherungsnehmer nicht von seinen Sorgfaltspflichten frei. Er müsse vielmehr im Rahmen der Auswahl- und Überwachungspflicht dafür sorgen, dass der Dritte die nach den Umständen gebotenen Sicherungsmaßnahmen beachtet. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Dem Hauseigentümer hätte schon bei Abreise bewusst sein müssen, dass eine sporadische Nutzung der Spülmaschine durch seinen Sohn keine effektive Vorsorge gegen einen derartigen Wasserschaden sein konnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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