Der Landwirt des zugrunde liegenden Streitfalls betrieb seit 2005 eine Biogasanlage. Mit dem Ertrag durfte er über ein angeschlossenes Heizkraftwerk bis zu 4,08 Mio kW/h Strom erzeugen und in das Stromnetz einspeisen. Tatsächlich speiste er im Jahr 2009 3,9 Mio kW/h Strom ein. Darüber hinaus hatte eine mit dem Landwirt verbundene Gesellschaft in einiger Entfernung ein weiteres Heizkraftwerk errichtet. Dieses belieferte der Landwirt mit Gas aus der Biogasanlage. Das zweite Heizkraftwerk produzierte daraus weitere 1,86 Mio kW/h Strom und speiste sie in das Stromnetz ein.
Der Landkreis vertrat die Auffassung, der von beiden Kraftwerken produzierte Strom dürfe die genehmigte Menge von 4,08 Mio kW/h nicht überschreiten. Tatsächlich habe der Landwirt mit beiden Anlagen rund 5,76 Mio kW/h und damit rund 1,69 Mio kW/h zu viel erzeugt. Statt eines Bußgeldes ordnete der Landkreis den Verfall zugunsten der öffentlichen Hand an: Die zu viel erlangte Einspeisungsvergütung von 403.000 Euro müsse der Landwirt zurückzahlen.
Der Landwirt legte gegen den entsprechenden Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Amtsgericht Meppen gab dem Landkreis Recht und verurteilte den Landwirt zur Rückzahlung von 403.000 Euro: Die Stromproduktion beider Kraftwerke sei zusammenzurechnen. Schließlich habe die Beschränkung der einspeisbaren Strommenge das Ziel, den Außenbereich auch vor zu großen Biogasanlagen und deren Immissionen zu schützen, was durch die Nutzung eines zweiten Kraftwerkes umgangen werde.
Auf die Rechtsbeschwerde des Landwirts hin hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Meppen zurück: Zwar sei es richtig, dass die Erträge der beiden Kraftwerke zusammen den genehmigten Stromertrag nicht überschreiten dürften. Das Amtsgericht müsse jedoch noch prüfen, ob der Landkreis Emsland, wie es der Landwirt behauptet, mitgeteilt hatte, dass eine Genehmigung des zweiten Kraftwerkes nicht erforderlich sei. In einem solchen Fall könne dem Landwirt möglicherweise kein Vorwurf gemacht werden. Jedenfalls dürfte eine solche Auskunft bei der Frage eine Rolle spielen, wie hoch der vom Landwirt zurückzuzahlende Betrag zu bemessen sei.
Darüber sei die Einspeisungsvergütung für den Strom aus dem zweiten Kraftwerk nicht dem Landwirt, sondern der Gesellschaft, die dieses Kraftwerk betreibe, zugeflossen. Die Rückzahlungsverpflichtung könne daher nicht höher sein als der Betrag, den der Landwirt für das gelieferte Biogas von dieser Gesellschaft erhalten habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online