21.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil26.03.2015

Tierarzt haftet für Tod eines Pferdes wegen Behand­lungs­fehlernBeweis­la­st­umkehr bei schwerem Behand­lungs­fehler eines Tierarztes möglich

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat einen Tierarzt dazu verpflichtet, einer Tierhalterin Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Behandlung ihres Pferdes zu zahlen. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass eine Beweis­la­st­umkehr nicht nur in der Human- sondern auch in der Tiermedizin möglich ist, wenn dem Tierarzt ein schwerwiegender Behand­lungs­fehler unterlaufen ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2010 stellte die Halterin aus Bramsche dem Tierarzt ihr Pferd zur Behandlung vor, nachdem sie an der Innenseite des rechten hinteren Beines in der Höhe des Unter­schen­kel­knochens eine Verletzung festgestellt hatte. Zum Zeitpunkt des Eintreffens des Beklagten auf dem Hof der Halterin war das Pferd bereits von der Weide geholt und an einem Balken angebunden worden. Der Tierarzt verschloss die Wunde und gab die Anweisung, dass das Pferd zwei Tage geschont werden müsse. Es könne dann aber wieder geritten werden, soweit keine Schwellung im Wundbereich eintrete. Drei Tage später wurde das Pferd zum Beritt abgeholt. Die Reiterin stellte beim ersten Beritt leichte Taktun­rein­heiten im Bereich des verletzten Beines fest und stellte daraufhin das Reiten ein. Weitere drei Tage später diagnostizierte der Tierarzt eine Fraktur des verletzten Beines. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde noch am selben Tag getötet.

Pferd erleidet durch Tritt eines anderen Pferdes nicht nur äußerliche Wunde, sondern auch Fissur des Knochens

In dem daraufhin folgenden Prozess stellte sich nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens herausstellte, dass sich das Pferd durch den Tritt eines Artgenossen nicht nur eine äußerliche Wunde zugezogen, sondern auch eine Fissur des Knochens hatte. Diese Fissur hatte sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt.

Tierarzt hätte Möglichkeit einer bestehenden Fissur erkennen müssen

Ebenso wie das Landgericht ging auch das Oberlan­des­gericht Oldenburg von einem schweren Behandlungsfehler durch den beklagten Tierarzt aus. Dieser hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit eine Fissur bestand. Er hätte dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die die Fissur bestätigt hätten. Sodann hätte er die Empfehlung aussprechen müssen, das Tier möglichst so zu halten, dass es sich wenig bewegen und sich insbesondere nicht hinlegen kann. Tatsächlich war die Fraktur des Beines beim Aufstehen des Pferdes entstanden, während es alleine im Paddock gehalten wurde.

Beweislast liegt grundsätzlich beim Tierhalter

Der juristische Kern des Falles lag insbesondere in der Frage, ob der schwere Behand­lungs­fehler ursächlich für die Fraktur geworden war. Dies konnte der Sachverständige nicht eindeutig bejahen oder verneinen, weshalb es darauf ankam, ob die Tierhalterin oder der Tierarzt die Beweislast trägt. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Tierhalter. Das Landgericht hatte allerdings in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zum ärztlichen Behand­lungs­vertrag in der Humanmedizin eine Beweislastumkehr bei einem schweren Behand­lungs­fehler angenommen.

Vorschriften aus Humanmedizin können hier nicht analog angewendet werden

Dem folgte das Oberlan­des­gericht nicht. Generell könnten die zur Humanmedizin getroffenen Vorschriften nicht analog angewendet werden. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der ähnlich gelagerten Problematik bei Behand­lungs­ver­trägen mit Tierärzten davon abgesehen, entsprechende Vorschriften in das Gesetz aufzunehmen.

Behandlung des Tierarztes hat Risiko einer Fraktur mit tödlichem Ausgang erhöht

Im Ergebnis nahm das Oberlan­des­gericht dennoch die Umkehr der Beweislast an und teilte damit die Auffassung des Landgerichts zur Eintritts­pflicht des Tierarztes: Die Frage der Beweis­la­st­umkehr sei nicht generalisierend, sondern in jedem Einzelfall zu prüfen. Sie komme hier in Betracht, weil der Tierarzt durch seinen Rat, das Pferd könne bereits nach zwei Tagen wieder geritten werden, das Risiko einer Fraktur mit dem für das Tier tödlichen Ausgang noch wesentlich erhöht habe.

Landgericht muss über Höhe des Schaden­s­er­satz­an­spruches entscheiden

Nach dieser Entscheidung hat das Landgericht über die Höhe des Schaden­s­er­satz­an­spruches zu entscheiden, den die Tierhalterin mit mehr als 100.000 Euro beziffert.

Vorschrift zur Humanmedizin:

Haftung

Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler'>

Erläuterungen

(1) bis (4) [...]

(5) Liegt ein grober Behand­lungs­fehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behand­lungs­fehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrschein­lichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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