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- Pferdepension haftet nicht für Schäden durch verzögerte Tierbehandlung wegen Nichterreichbarkeit des PferdeeigentümersLandgericht Coburg, Urteil07.03.2012, 21 O 402/11
- Tierarzt ist nach Fehlbehandlung eines Dressurpferdes zum Schadensersatz verpflichtetOberlandesgericht Hamm, Urteil21.02.2014, 26 U 3/11
Landgericht Coburg Urteil14.01.2013
Eigentümerin eines Pferdes muss für einen Anspruch auf Schadensersatz falsche Fütterung des Tieres mit Todesfolge beweisen könnenLG Coburg zur Frage der Beweislast im Fall behaupteter Verletzungen von vertraglichen Pflichten aus einem Einstellvertrag
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass die Eigentümerin eines Pferdes nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher Fütterung des Tiers hat, wenn sie nachweisen kann dass der Inhaber des Reitbetriebes, bei dem das Tier untergestellt war und versorgt wurde, das Tier tatsächlich mit falschem Futter versorgt und dessen Tod verursacht hat. Im vorliegenden Fall wies das Landgericht die Klage ab, weil die Pferdebesitzerin eine Pflichtverletzung auf Seiten des Reitbetriebes nicht nachweisen konnte.
Im zugrunde liegenden Streitfall verklagte die Eigentümerin des Pferdes "Don Diego" den Inhaber eines Reitbetriebes, bei dem das Tier untergestellt war und versorgt wurde, auf Schadensersatz, weil dieser durch falsches Futter dessen Tod verursacht haben soll. Die Klägerin hatte behauptet, die Mitarbeiter des Reitstalles hätten "Don-Diego" vorsätzlich über mehrere Tage hinweg mit Stroh gefüttert, obwohl bekannt war, dass das mit Koliken belastete Pferd nicht mit Stroh hätte gefüttert werden dürfen. "Don-Diego" war nach einer schweren Kolik operiert worden und musste schließlich getötet werden.
Nach Auffassung der Pferdebesitzerin ist Tod des Tiers auf falsches Futter zurückzuführen
Mit der Klage wurden hauptsächlich Schadensersatz in Form des Kaufpreises für das verstorbene Pferd sowie die entstandenen Fahrt- und Tierarztkosten geltend gemacht, weil die Klägerin meinte, der Tod von "Don-Diego" sei auf das falsche Futter zurückzuführen. Der in Anspruch genommene Inhaber des Reitbetriebes gab demgegenüber an, das Pferd sei nur mit Heu von guter Qualität gefüttert worden und außerdem habe die Fütterung des Tieres mit dessen Tod nichts zu tun.
Fütterung des Pferdes mit Stroh lässt sich auch nach Zeugenbefragung nicht nachweisen
Das Landgericht Coburg wies die Klage auf Schadensersatz wegen des zu Tode gekommenen Pferdes ab, weil sich auch nach der Vernehmung von insgesamt sechs Zeugen die Fütterung des Pferdes mit Stroh nicht hat nachweisen lassen. Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass "Don-Diego" ordnungsgemäß mit Heu gefüttert wurde. Einem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Qualität des Heues ging das Gericht indes nicht nach, insbesondere weil Reste der letzten Fütterung des Pferdes nicht mehr vorhanden waren.
Pferdebesitzerin muss Pflichtverletzung beweisen können
Die Beweislast für eine Pflichtverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Einstellvertrages hat aber die Klägerin als diejenige zu tragen, die mit der entsprechenden Behauptung Schadensersatz begehrt. Bleiben - wie in diesem Fall - Zweifel, kann der Beklagte nicht zur Zahlung verurteilt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2015
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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